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15.
Das Löschen und Laden der Schiffe, die An= und Abfuhr der Güter ist nur an Wochen-
tagen mit Ansnahme der gebotenen Festtage gestattet und hat sich innerhalb der nachfolgend
bestimmten Arbeitszeit abzuwickeln:
in den Monaten Oktober bis einschließlich März
Vormittags von 7 bis 12 Uhr,
Nachmittags von 1½ bis 6½ Uhr,
in den Monaten April bis einschließlich September
Vormittags von 6 bis 12 Uhr,
Nachmittags von 1½ bis 7 Uhr.
Ausnahmsweise kann jedoch von der Hafenverwaltung die geordnete Arbeitszeit verlängert
und, vorbehaltlich der Vorschriften über die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn= und Fest-
tagen und über die weltliche Feier der Sonn= und Festtage, auch die Arbeit an Sonn= und
Festtagen gestattet werden.
Erwachsen dadurch besondere Kosten, so hat der Antragsteller dafür aufzukommen.
8 16.
Jedes ankommende Schiff ist bei dem Hafenaufsichtsbeamten des Bezirks, in dem gelöscht
oder geladen werden soll, anzumelden.
Diese Anmeldung hat zu erfolgen:
1. für Schiffe, die nach den Flußhafenabtheilungen, dem Mühlauhafen und dem Floß-
und Industriehafen bestimmt sind, unmittelbar nach der Ankunft an ihren Aus= und
Einladeplätzen oder, wenn solche bei der Einfahrt noch nicht bekannt sind, an den
bestimmten vorläufigen Liegeplätzen (§ 3 Ziffer 1b, 2 und 5 );
2. für Schiffe, die nach dem Hafenkanal, Zollhafen beim Hauptzollamtsgebäude, dem
Verbindungskanal und Binnenhafen bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft an den
vorläufigen Liegeplätzen (§ 3 Ziffer 2 und 5ti).
Die vom Oberrhein ankommenden Flöße haben sich bei dem Aufsichtsbeamten des Rhein-
hafens, die Neckarflöße bei dem Aufsichtsbeamten des Floßhafens anzumelden. Letzteres kann
auch telephonisch geschehen.
Die Hafenaufsichtsbeamten ertheilen über die erfolgte Anmeldung Bescheinigung und
Erlaubniß zur Fahrt durch die Brücken und Schleußen (Einlaßkarte) und weisen die end-
giltigen Liegeplätze an.
Schiffe, die außerhalb der Hafenzeit (§ 15) ankommen, haben die Anmeldung sofort bei
deren Wiederbeginn nachzuholen.
Bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Hafengebiet oder bis zur Anweisung einer
bestimmten Liegestelle haben die Schleppboote an den vorgesehenen vorläufigen Liegeplätzen
(§ 3 Ziffer 1b und 5c) vor Anker zu gehen und dabei namentlich die Bestimmungen des
§ 26 der Rheinschifffahrts-Polizeiordnung über das Stillliegen einzuhalten.
Arbeitszeit.
Anmeldung.