Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXII. 369 
Am südlichen Ende des Hafens beim Lagerhaus der Mannheimer Lagerhausgesellschaft 
dürfen Schiffe eine halbe Stunde vor und eine halbe Stunde nach der jedesmaligen Oeffnungs- 
zeit der Eisenbahnbrücken nicht gedreht werden. 
Wollen derartige Schiffe nicht rückwärts den Hafen verlassen, so haben sie die Wendung 
am südlichen Ende des Mühlauhafens zwischen dem Lagerhaus der Lagerhausgesellschaft und 
dem gegenüberliegenden westlichen Ufer zu vollziehen, dies jedoch nur in Zeiten, in denen die 
Eisenbahnbrücken geschlossen sind. 
9339. 
Aus dem Mühlauhafen ausfahrende Dampfboote haben zur Wahrschau im Strom zu Aussahrt aus 
Thal treibender Schiffe beim Ende der rechtsseitigen Kaimaner im Mühlauhaufen ein gut 
vernehmbares Signal mit der Dampfpfeife oder Glocke zu geben und zwar: 
Dampfschiffe ohne Anhang ein Zeichen, 
Dampfschiffe mit Anhang zwei Zeichen mit kurzer Zwischenpause. 
Ueberdies sind die Führer solcher Dampfschiffe zur Ausschau nach zu Thal treibenden 
Schiffen verpflichtet und haben erforderlichen Falles zur Vermeidung der Begegnung vor der 
Mündung die Geschwindigkeit zu vermindern. Die im Strome treibenden Fahrzeuge haben 
in der Nähe der Hafenmündungen thunlichst in der Mitte des Stromes zu fahren und auf 
diesen Strecken eine Flagge mindestens 5 Meter über Bord am Maste oder einem Flaggen- 
stock zu führen. 
3. Für den Verbindungskanal. 
§ 40. 
Das Hafenaufsichtspersonal hat sich, bevor es ein Schiff in die Hafenabtheilung zwischen 
die Jungbusch= und Rheinstraßenbrücke einläßt, stets zu verlässigen, ob die Anmeldung bei 
dem zuständigen Hafenaufsichtsbeamten erfolgt und zutreffendenfalls der Schiffsführer im 
Besitze einer Einlaßkarte (§ 16 Absatz 4) ist. 
Einlaßkarten in diese Hafenabtheilung werden nur dann ertheilt, wenn daselbst neben 
der freien Fahrstraße (§§ 13 und 27) Raum zum Löschen und Laden vorhanden ist. Andern- 
falls haben die Schiffe an den hiefür vorgesehenen einstweiligen Liegeplätzen (§ 3 Ziffer 2 
und 5) den Einlaß abzuwarten. 
Dasselbe gilt für die Einfahrt in den Hafenkanal und den Zollhafen beim Hauptzollamts- 
gebäude aus dem Mühlauhafen. 
§ 41. 
Das Ueberschlagen von Gütern von Bord zu Bord ist im Verbindungskanal nur mit 
Genehmigung der Hafenverwaltung und nur dann gestattet, wenn ausreichend Platz vorhanden 
ist und der Verkehr innerhalb dieser Hafenabtheilung hierdurch nicht gehemmt wird. 
dem Hasen. 
Einlaßlarten. 
Ueberschlags- 
verkehr.
	        
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