Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXII. 371 
5. Für den Industrie= und Floßhafen. 
45. 
Alle auf dem Neckar in Mannheim ankommenden Flöße, gleichviel ob sie ohne vorherige 
Vergrößerung oder Verkleinerung zur Durch fahrt in den Rhein oder zum Verkauf am Platze 
oder zum Bau für Rheinflöße bestimmt sind, müssen ohne Aufenthalt in den Floßhafen 
verbracht und innerhalb der ihrer Bestimmung entsprechenden Strecke augelegt und hinreichend 
befestigt werden. 
Die über die Breite, Länge und Bemannung der Flöße auf dem Neckar geltenden 
Bestimmungen finden auch auf die in den Floßhafen einfahrenden Flöße Anwendung. 
g 46. 
Die Ankunft jedes Floßes muß entweder durch einen dem Floße vorausgehenden Wahr- 
schauer oder auf andere zuverlässige Weise (auch telephonisch) mindestens eine Stunde vor 
dem Eintreffen bei dem Aufsichtsbeamten des Floßhafens angezeigt werden. 
§ 47. 
Anlegen der 
Flöße im 
Floßhafen. 
Anzeige von 
der Ankunsft 
von Flößen. 
Die Floßhafenschleuße wird in der Regel nur zum Durchlassen der Flöße geöffnet. Bei Oesfnung der 
niederem Beharrungszustande des Neckars, wenn er helles Wasser führt, kann die Schleuße Floßschleuße. 
während der Tageszeit ausnahmsweise offen gelassen werden. Sie wird aber jedesmal bei 
Sonnennntergang, sowie bei jeder nach den Witterungsverhältnissen zu erwartenden oder be- 
ginnenden Anschwellung des Neckars und bei Eintritt strengen Frostes sofort geschlossen. 
Wenn die Schleuße geöffnet ist, wird an ihrem Eingange eine bis zur Friedrichsbrücke 
für die Schiffs= und Floßführer sichtbare Flagge mit sechszehn roth und schwarz abwechselnden 
Feldern aufgehißt, die vor dem jedesmaligen Schließen der Schleuße wieder eingezogen wird. 
Während der Wintermonate, d. i. vom 1. Dezember bis 1. März, bleibt die Schleuße 
für den Einlaß der Flöße geschlossen. Die Einfahrt hat während dieser Zeit vom Rhein aus 
zu erfolgen. 
8 48. 
Ist die Schleuße während der Zeit vom 1. März bis Ende November bei Ankunft eines 
Anlegen der 
Floßes geschlossen, so hat der Führer das Floß an dem rechtsseitigen Neckarufer oberhalb des Flöße dei ge- 
schlossener 
Floßschleußenkanals anzulegen und bei dem Aufsichtsbeamten des Floßhafens anzumelden, Floschleuße. 
die Floßmannschaft darf dabei das Floß nicht verlassen, es sei denn, daß der Durchlaß um 
mehr als eine Stunde, von der Zeit der Anmeldung des Floßführers an gerechnet, verzögert 
wird, in welchem Falle der Aufsichtsbeamte des Floßhafens die Zeit des Durchschleußens 
bestimmt. Das Floß ist alsdann bis dahin am Ufer zu befestigen und durch mindestens 
zwei Mann zu bewachen. 
*§ 49. 
Kommen mehrere Flöße vor der Schleuße an, so haben sie hintereinander am rechten 
Neckarufer zwischen dem Floßschleußenkanal und der Ziegelhütte zu halten. Das Aufeinander-
	        
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