Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

372 XXII. 
fahren, wodurch die Wasserstraße versperrt oder um mehr als eine Floßbreite eingeengt wird, 
ist untersagt. 
Die Reihenfolge der Einfahrt wird durch die Zeit der Anmeldung bestimmt. 
An anderen als den genannten Uferstrecken des Neckars dürfen Flöße, auch weun sie 
zum Verkaufe nach der Stadt 2c. bestimmt sind, nicht anlegen. 
g 50. 
Einfahrt in Während des Durchschleußens und auf der Fahrt bis in die Strecke B (§ 51) muß die 
den Flohafen. für Neckarflöße vorgeschriebene Bemannung vollzählig auf dem Floß vorhanden sein. Der 
Floßführer ist verpflichtet, die im Industriehafen zwischen der Floßschleuße und dem Floß- 
holzmarkt (Strecke B), sowie in dem angrenzenden Stichkanal und dem Kanal zur Kammer-= 
schleuße in Fahrt befindlichen Schiffe durch einen Wahrschauer von der Einfahrt des Floßes 
zu verständigen. Die Fahrt des Floßes in der Strecke A darf durch Schiffe nicht behindert 
werden. In besonderen Fällen, bei heftigem Wind und hohem Wasser, ist der Aufsichts- 
beamte berechtigt, noch eine Vermehrung der Floßmannschaft für die Fahrt in den Hafen zu 
verlangen. 
§ 51. 
Eintheilung Der Floßhafen hat folgende Eintheilung: 
bes Strecke A. Das Freigebiet, d. i. die Strecke unterhalb der Schleuße bis zur Strecke B. Innerhalb 
————. .» »., 
Wsznspn des Freigebiets dürfen die Flöße weder anhalten noch anlegen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen. 
Strecke B. Der Floßholzmarkt, d. i. der durch Pfähle abgegrenzte Platz am Ende des 
Freigebietes bis zum Abschlußdamme beim Waldhof. 
Strecke C. Der Floßbauplatz, vom Abschlußdamme bis unterhalb der Sandhofer 
Ziegelhütte. 
Strecke D. Der Nachenhafen mit Holzschleife, neben der Floßschleuße, zum Festlegen der 
für das Floßgeschäft gebrauchten Schiffe und Nachen, zum Niederlegen der Anker, Ketten 
und Seile, sowie zum Ausschleifen des in die Stadt verkauften Holzes. 
Die Abgrenzung dieser Strecken ist durch Anschläge bezeichnet. 
§ 52. 
Liegezeit der Die Liegezeit der Flöße in dem Floßholzmarkt wird festgesetzt: 
Flöße im a. im Allgemeinen auf 4 Wochen; 
Flohhalen, b. nach dem Verkauf der Flöße auf 10 Tage; 
. nach erfolgter Uebergabe der verkauften Flöße auf 3 Tage, jedoch innerhalb der unter 
b. genannten Frist. 
Am ersten Werktage nach Ablauf dieser Fristen müssen die Flöße an das unterste Ende 
des Floßbauplatzes verbracht oder ausgeschleift werden. 
Hat eine Firma gleichzeitig mehr als 4 Flöße in dem Floßholzmarkt liegen, so muß sie 
die überschießende Zahl jederzeit auf Verlangen der Hafenverwaltung bei Strafvermeiden 
abführen lassen.
	        
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