Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXII. 375 
Rettungsgürtel vor dem Hinausstürzen zu schützen. Außerdem sind in Brusthöhe Schutz- 
ketten anzubringen, die an dem einen Ende fest in die Mauer einzulassen, an dem anderen 
aber in Haken derart einzuhängen sind, daß ein willkürliches Aushängen der Kette unmöglich 
ist. Werden Waaren direkt vom Schiff oder Erdboden zu einer Lucke emporgehoben, so sind 
Einrichtungen zu treffen, mittelst derer die Waare senkrecht auf eine feste Niederlage nieder- 
gelassen und von hier in den Lagerraum hereingezogen werden kann. Das Hereinholen der 
hängenden Last durch Beiseiteziehen dieser ist nicht statthaft. 
862. 
Die Fahrstuhl- und Aufzugsöffnungen müssen in allen Stockwerken mit mindestens 
1 Meter hohen Einfriedigungen umgeben sein; die Ausladeseite ist mit zweckentsprechender 
Abschlußvorrichtung zu versehen. 
§ 63. 
Alle Betriebstheile an den Fahrstühlen müssen stets in bestem Zustande sein. 
Fangvorrichtungen für abspringende Riemen u. s. w. sind überall anzubringen. 
Die Treibriemen, Gurte, Seile und Fangvorrichtungen sind in gleicher Weise, wie dies 
in § 58 Absatz 4 vorgeschrieben ist, der Prüfung zu unterwerfen. 
Die Benützung des Fahrstuhls zur Personenbeförderung ist, falls derselbe nicht hiezu 
bestimmt ist, strengstens verboten; deßgleichen das Herablassen an Seilen, Klettern an Stangen 
und dergleichen. 
Wenn ein Fahrstuhl von mehreren Stockwerken aus in Bewegung gesetzt werden kann, 
so muß eine Verständigung mit den verschiedenen Ladestellen möglich sein. Sämmtliche Fahr- 
stühle sind mit Bremsvorrichtungen zu versehen, die ein Niederfallen der Last unmöglich 
machen, wenn die Seile u. s. w. plötzlich versagen sollten. Haben Arbeiter bei der Arbeit 
den Fahrstuhl zu betreten, so sind außerdem Feststellvorrichtungen in den einzelnen Stock- 
werken anzubringen. 
In jedem Stockwerk ist eine Fahrordnung und ein Anschlag mit den Worten anzubringen: 
„Vorsicht Fahrstuhl.! Unbefugten ist die Benützung des Fahrstuhls verboten“. 
§ 64. 
Elevatoren sind mit Fangvorrichtungen für abspringende Riemen und dergleichen zu 
versehen. 
8 65. 
An sämmtlichen Hebewerken ist die Tragfähigkeit, bis zu welcher sie belastet werden 
dürfen, in sichtbarer Weise zu vermerken. 
8 66. 
Der Transport sowie das Auf- und Abladen von größeren und schwereren Gegenständen 
darf nur unter Leitung eines mit der betreffenden Arbeit vertrauten Aufsehers oder Obmannes 
unter Zuzug ausreichender Arbeitskräfte geschehen; jugendliche Arbeiter dürfen hiebei nicht 
beschäftigt werden. 
Fahrstuhl- 
und Aufzugs- 
öffnungen. 
Fahrstühle. 
Elevatoren. 
Tragfähigteit. 
Schwere 
Gegenstande.
	        
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