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an beladenen oder zu beladenden Wagen zu beginnen, bevor dieselben vollständig zum
Stillstand gekommen und gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sind.
8 71.
Bei Hochbahnen zum Kohlentransport ist der Unterbau besonders standfest herzustellen, vochdabuen
damit er beim Umkippen der Wagen die nöthige Widerstandsfähigkeit bietet. ind
Kippwagen müssen so konstruirt sein, daß sie beim Auskippen nicht entgleisen oder um—
fallen. Der Kippkasten muß eine bequem zu handhabende Feststellvorrichtung besitzen, welche
ein sicheres Entleeren bedingt und ein Umfallen nach der nicht gewünschten Seite unmöglich
macht.
givpnagen.
§ 72.
Sobald die Ein= oder Ausladearbeiten bei Schiffen beendet oder unterbrochen sind, hat Sicherung der
der Schiffsführer oder Wachthabende sich zu überzeugen, daß die Lucken gehörig geschlossen sind. Schifslucken.
Bleibt ein Schiff nach eingetretener Dunkelheit ganz oder theilweise offen, so muß ein
etwa über die Oeffnung führender Uebergang durch Laternen derart gekennzeichnet sein, daß
eine gefahrlose Ueberschreitung des Fahrzeugs an dieser Stelle möglich ist.
8 73.
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, von Beginn der Arbeit an darauf zu achten, daß die ihm Veschaffenheit
zur Ausführung der Arbeit übergebenen Geräthschaften und Werkzeuge sowie seine eigenen in konGeritt=
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ordnungsmäßigem Zustande sich befinden und verbleiben. Werkzeuge
8 74.
Ein eigenmächtiges Entfernen oder eigenmächtige Nichtbeachtung von Schutzvorrichtungen Eutsernung
Seitens der Arbeiter ist strengstens untersagt. von Schus-
vorrichtungen
8 75.
Das Betreten der Arbeitsräume und -Plätze durch Betrunkene ist strengstens zu unter- Betrunlene
sagen. Die Obleute der einzelnen Arbeitergruppen sind verpflichtet, derartige Personen weg= und lrae
zuweisen. Auch allen Unbefugten ist der Zutritt zu verbieten, damit jede Störung der .
Arbeiter während des Betriebs thunlichst vermieden wird.
Personen, von denen bekannt ist, daß sie an Fallsucht, Krämpfen, Schwindel oder
Ohnmachten leiden, dürfen nur mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine
Gefährdung ihrer Person in Folge ihres Zustands ausgeschlossen ist.
8 76.
In jedem Betriebe muß genügend Verbandmaterial vorhanden sein; der Aufbewahrungsort Verbaud--
desselben sowie der etwa nöthigen Schlüssel hierzu ist den Arbeitern durch Anschlag bekannt #waterial.
zu geben. Der Betriebsunternehmer hat darauf zu achten, daß jede im Betriebe erhaltene
Verletzung von dem Verletzten oder dem betreffenden Obmann alsbald an zuständiger Stelle
gemeldet wird.