Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXII. 377 
an beladenen oder zu beladenden Wagen zu beginnen, bevor dieselben vollständig zum 
Stillstand gekommen und gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sind. 
8 71. 
Bei Hochbahnen zum Kohlentransport ist der Unterbau besonders standfest herzustellen, vochdabuen 
damit er beim Umkippen der Wagen die nöthige Widerstandsfähigkeit bietet. ind 
Kippwagen müssen so konstruirt sein, daß sie beim Auskippen nicht entgleisen oder um— 
fallen. Der Kippkasten muß eine bequem zu handhabende Feststellvorrichtung besitzen, welche 
ein sicheres Entleeren bedingt und ein Umfallen nach der nicht gewünschten Seite unmöglich 
macht. 
givpnagen. 
§ 72. 
Sobald die Ein= oder Ausladearbeiten bei Schiffen beendet oder unterbrochen sind, hat Sicherung der 
der Schiffsführer oder Wachthabende sich zu überzeugen, daß die Lucken gehörig geschlossen sind. Schifslucken. 
Bleibt ein Schiff nach eingetretener Dunkelheit ganz oder theilweise offen, so muß ein 
etwa über die Oeffnung führender Uebergang durch Laternen derart gekennzeichnet sein, daß 
eine gefahrlose Ueberschreitung des Fahrzeugs an dieser Stelle möglich ist. 
8 73. 
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, von Beginn der Arbeit an darauf zu achten, daß die ihm Veschaffenheit 
zur Ausführung der Arbeit übergebenen Geräthschaften und Werkzeuge sowie seine eigenen in konGeritt= 
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ordnungsmäßigem Zustande sich befinden und verbleiben. Werkzeuge 
8 74. 
Ein eigenmächtiges Entfernen oder eigenmächtige Nichtbeachtung von Schutzvorrichtungen Eutsernung 
Seitens der Arbeiter ist strengstens untersagt. von Schus- 
vorrichtungen 
8 75. 
Das Betreten der Arbeitsräume und -Plätze durch Betrunkene ist strengstens zu unter- Betrunlene 
sagen. Die Obleute der einzelnen Arbeitergruppen sind verpflichtet, derartige Personen weg= und lrae 
zuweisen. Auch allen Unbefugten ist der Zutritt zu verbieten, damit jede Störung der . 
Arbeiter während des Betriebs thunlichst vermieden wird. 
Personen, von denen bekannt ist, daß sie an Fallsucht, Krämpfen, Schwindel oder 
Ohnmachten leiden, dürfen nur mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine 
Gefährdung ihrer Person in Folge ihres Zustands ausgeschlossen ist. 
8 76. 
In jedem Betriebe muß genügend Verbandmaterial vorhanden sein; der Aufbewahrungsort Verbaud-- 
desselben sowie der etwa nöthigen Schlüssel hierzu ist den Arbeitern durch Anschlag bekannt #waterial. 
zu geben. Der Betriebsunternehmer hat darauf zu achten, daß jede im Betriebe erhaltene 
Verletzung von dem Verletzten oder dem betreffenden Obmann alsbald an zuständiger Stelle 
gemeldet wird.
	        
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