Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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diskontirten Wechseln, den Schatzscheinen ohne laufenden Zinsertrag und dergleichen Werth- 
papieren und wird auch bei unverzinslichen Kaufschillingen, Güterzielern und dergleichen 
insolange vorausgesetzt, als nicht das Gegentheil erwiesen ist. Für Darlehen dagegen, 
für welche weder die Zahlung von Zinsen, noch die Heimzahlung der Darlehenssumme in 
erhöhtem Betrag bedungen wurde, für unverzinsliche Handels= und Geschäftsausstände, 
unverzinsliche Gefäll= und Zinsrückstände und ähnliche Ausstände sind keine Zinsen an- 
zumelden. 
3. Unter Ordnungsziffer 1I] sind nach Abzug der auf diesen Bezügen etwa haftenden 
privatrechtlichen Lasten aufzunehmen: 
a. Zeitrenten, Annuitäten und andere derartige Forderungen, bei welchen mit den 
Zinsen auch Kapitaltheile bezogen werden. Die in diesen Bezügen enthaltenen Zinsen 
sind gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Verfalltermine 
mit vier Prozent des (durch den etwaigen Lastenabzug geminderten) Nennwerths 
der Forderungen zu berechnen, insoweit dieser Betrag den durchschnittlich auf ein Jahr 
entfallenden (reinen) Bezug nicht übersteigt; 
b. die sonstigen, unter Ziffer 4 des Artikel 2 des Gesetzes bezeichneten Bezüge. 
Dabei sind Leibrenten, Leibgedinge und die sonstigen in § 4 dieser Verordnung 
genannten Bezüge nur mit dem dort angegebenen Theile ihres (durch den etwaigen 
Lastenabzug geminderten) Jahresbetrags in Berechnung zu ziehen. 
4. Unter Ordnungszahl IV endlich ist die Gesammtsumme der Schuldzinsen und 
Lasten aufzuführen, welche sich nach Artikel 8 des Gesetzes und § 6 dieser Verordnung 
zum Abzug eignen und nicht schon bei Ordnungszahl III in Abzug gebracht worden sind. 
5. Die mit dem Bezug der Zinsen und Renten verknüpften nothwendigen Kosten (z. B. 
Porto, Betreibungskosten, Steuern an andere Staaten, nicht aber die auf den Bezügen etwa 
lastenden inländischen Kreis= und Gemeindeumlagen und inländischen Staats= und Kirchen- 
steuern, ferner nicht Depotgebühren und Vergütungen für die Besorgung der Verwaltung des 
Vermögens) dürfen an dem Zinsen= und Rentenerträgniß gleichfalls in Abzug gebracht werden 
und zwar in der Weise, daß die Zinsen und Rentenbezüge nach Abzug dieser Kosten an- 
gegeben werden. 
Ein solcher Abzug für Bezugskosten darf aber an den unter Ordnungszahl II der Er- 
klärung anzugebenden Bezügen nicht stattfinden, da diese stets mit fünf beziehungsweise vier 
Prozent des Nennwerths der bezüglichen Forderung zu berechnen sind. 
B. Die Einzelangaben auf der Rückseite der Stenererklärung haben sich auf 
sämmtliche unter Ordnungszahl II, III und IV der ersten Seite vorgetragenen Bezüge, 
beziehungsweise Schuldzinsen und Lasten zu erstrecken und sind für jede dieser Ordnungszahlen 
gesondert zu fertigen. Sollte der Raum auf der Rückseite der Erklärung hiezu nicht aus- 
reichen, so ist letzterer eine besondere Beilage anzufügen. 
Was die Einzelangaben zu Ordnungszahl II der Steuererklärung betrifft, so fällt bei 
den Zinsen aus Lotterieanlehensloosen und dergleichen, diskontirten Wechseln und 
Schatzscheinen die Bezeichnung der einzelnen Aunlehensloose, Wechsel und Schatzscheine
	        
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