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diskontirten Wechseln, den Schatzscheinen ohne laufenden Zinsertrag und dergleichen Werth-
papieren und wird auch bei unverzinslichen Kaufschillingen, Güterzielern und dergleichen
insolange vorausgesetzt, als nicht das Gegentheil erwiesen ist. Für Darlehen dagegen,
für welche weder die Zahlung von Zinsen, noch die Heimzahlung der Darlehenssumme in
erhöhtem Betrag bedungen wurde, für unverzinsliche Handels= und Geschäftsausstände,
unverzinsliche Gefäll= und Zinsrückstände und ähnliche Ausstände sind keine Zinsen an-
zumelden.
3. Unter Ordnungsziffer 1I] sind nach Abzug der auf diesen Bezügen etwa haftenden
privatrechtlichen Lasten aufzunehmen:
a. Zeitrenten, Annuitäten und andere derartige Forderungen, bei welchen mit den
Zinsen auch Kapitaltheile bezogen werden. Die in diesen Bezügen enthaltenen Zinsen
sind gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Verfalltermine
mit vier Prozent des (durch den etwaigen Lastenabzug geminderten) Nennwerths
der Forderungen zu berechnen, insoweit dieser Betrag den durchschnittlich auf ein Jahr
entfallenden (reinen) Bezug nicht übersteigt;
b. die sonstigen, unter Ziffer 4 des Artikel 2 des Gesetzes bezeichneten Bezüge.
Dabei sind Leibrenten, Leibgedinge und die sonstigen in § 4 dieser Verordnung
genannten Bezüge nur mit dem dort angegebenen Theile ihres (durch den etwaigen
Lastenabzug geminderten) Jahresbetrags in Berechnung zu ziehen.
4. Unter Ordnungszahl IV endlich ist die Gesammtsumme der Schuldzinsen und
Lasten aufzuführen, welche sich nach Artikel 8 des Gesetzes und § 6 dieser Verordnung
zum Abzug eignen und nicht schon bei Ordnungszahl III in Abzug gebracht worden sind.
5. Die mit dem Bezug der Zinsen und Renten verknüpften nothwendigen Kosten (z. B.
Porto, Betreibungskosten, Steuern an andere Staaten, nicht aber die auf den Bezügen etwa
lastenden inländischen Kreis= und Gemeindeumlagen und inländischen Staats= und Kirchen-
steuern, ferner nicht Depotgebühren und Vergütungen für die Besorgung der Verwaltung des
Vermögens) dürfen an dem Zinsen= und Rentenerträgniß gleichfalls in Abzug gebracht werden
und zwar in der Weise, daß die Zinsen und Rentenbezüge nach Abzug dieser Kosten an-
gegeben werden.
Ein solcher Abzug für Bezugskosten darf aber an den unter Ordnungszahl II der Er-
klärung anzugebenden Bezügen nicht stattfinden, da diese stets mit fünf beziehungsweise vier
Prozent des Nennwerths der bezüglichen Forderung zu berechnen sind.
B. Die Einzelangaben auf der Rückseite der Stenererklärung haben sich auf
sämmtliche unter Ordnungszahl II, III und IV der ersten Seite vorgetragenen Bezüge,
beziehungsweise Schuldzinsen und Lasten zu erstrecken und sind für jede dieser Ordnungszahlen
gesondert zu fertigen. Sollte der Raum auf der Rückseite der Erklärung hiezu nicht aus-
reichen, so ist letzterer eine besondere Beilage anzufügen.
Was die Einzelangaben zu Ordnungszahl II der Steuererklärung betrifft, so fällt bei
den Zinsen aus Lotterieanlehensloosen und dergleichen, diskontirten Wechseln und
Schatzscheinen die Bezeichnung der einzelnen Aunlehensloose, Wechsel und Schatzscheine