Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

388 XXIII. 
durch Zustellung des Strafbescheides angefordert worden ist (vergleiche das Gesetz, die 
Verjährung der öffentlichen Abgaben betreffend, Gesetzes- und Verordnungsblatt 1899, 
Seite 494). 
8 20. 
Zu Artikel 25 1. Nach erfolgter Prüfung und eventueller Berichtigung der Steuererklärung durch den 
des Gesetes. Schatzungsrath wird das Steuerkapital in der Weise gebildet, daß die Gesammtsumme 
der in der Erklärung unter Ordnungszahl 1, II und III angegebenen Posten nach Abzug des 
unter Ordnungszahl IV aufgeführten Betrags mit zwanzig vervielfacht wird. 
2. Dabei wird die in Artikel 25 des Gesetzes bestimmte ausnahmsweise Behandlung der 
Leibrenten, Leibgedinge 2c. durch das in § 4 und § 13 A Ziffer 3b gegenwärtiger Ver- 
ordnung vorgeschriebene Verfahren erreicht, wornach diese Bezüge nur mit zwei Fünftel 
beziehungsweise mit einem Fünftel ihres Jahresbetrags in die Steuererklärung aufzu- 
nehmen sind. 
3. An dem ermäßigten Beizug im Sinne des Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes 
nehmen nur solche Bezüge theil, welche nur auf einer persönlichen Verbindlichkeit des Be- 
lasteten gegenüber dem Berechtigten beruhen, denen somit ein Kapital nicht zu Grunde liegt, 
auf dessen Ertrag der Berechtigte einen Anspruch hätte. Die Zinsen, welche der Nießbraucher 
(Nutznießer) eines Kapitals aus diesem bezieht, sind daher stets in ihrem vollen Betrage zu 
versteuern. 
4 Dagegen sind Rentenbezüge, welche aus Anlaß des Eheabschlusses den Ehegatten von 
ihren Eltern oder Schwiegereltern ausgeworfen werden, im Zweifel als nur bis zum Tode 
der Schenkgeber bewilligt zu betrachten und demgemäß nur mit zwei Fünftel ihres Jahres- 
betrags in Berechnung zu ziehen. Sonstige periodische Rentenbezüge in Geld oder andern 
vertretbaren Sachen, in welchen keine Kapitaltheile enthalten sind, werden in der Regel auch 
nur längstens bis zum Tode des Beziehers oder des Verpflichteten bewilligt sein und können 
deßhalb gleichfalls mit nur zwei Fünftel ihres Jahresbetrags in Rechnung gestellt werden. 
g 21. 
Bu Artikel 31 1. Die Anmeldung der vom Erblasser zu wenig entrichteten Steuerbeträge kann auch 
des Gesebes, beim Steuerkommissär erfolgen. Mündliche Anmeldungen sind zu Protokoll zu nehmen. Die 
Bezirkssteuerstelle übermittelt die bei ihr einlaufenden schriftlichen Anmeldungen und die von 
ihr aufgenommenen Protokolle dem Steuerkommissär. 
2. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 34 der Verordnung 
vom 6. Februar 1901, den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betreffend, welche hier ent- 
sprechende Anwendung finden. 
8 22. 
Zu Artilel 27 1. Steuerpflichtige, welche nach Ablauf der vom Steuerkommissär zur Abgabe der Steuer- 
erklärungen anberaumten Frist gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 des Gesetzes eine 
Steuererklärung abgeben wollen, haben dieselbe beim Steuerkommissär einzureichen.
	        
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