Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXIII. 389 
2. Die fünfjährige Frist für die Strafverjährung ist vom Tage der Erlassung des 
Strafbescheids oder von der ersten richterlichen Untersuchungshandlung an, wenn eine solche 
der Erlassung des Strafbescheids vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
3. Nur diejenigen Verfehlungen, welche der Steuerpflichtige innerhalb dieses Zeitraums 
begangen hat, kommen bei Festsetzung der Strafe in Betracht. Eine Bestrafung wegen Nicht- 
abgabe einer Steuererklärung nach Artikel 27 kann hiernach nicht mehr eintreten, wenn seit 
dem Ablauf der daselbst gewährten zusätzlichen Frist von 4 Wochen 5 Jahre verstrichen sind. 
4. Bei Verfehlungen, welche sich als Ordnungsvergehen (Artikel 29) darstellen, wird die 
Bestrafung durch den Ablauf eines, in gleicher Weise zu berechnenden Jahres seit dem 
letzten Vergehen ausgeschlossen. 
5. In den Fällen des Artikel 31 beginnt die Verjährung der Strafverfolgung mit Ablauf 
der den Erben 2c. eingeräumten sechsmonatlichen Frist. 
6. Die Berechnung des Steuernachtrags im Strafverfahren (Artikel 27 bis 29, 31 
Absatz 2 des Gesetzes) richtet sich nach den Bestimmungen in § 17 dieser Verordnung. 
8 23. 
Die Großherzogliche Steuerdirektion ist mit dem weiteren Vollzug beauftragt. 
Karlsruhe, den 6. Mai 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Buchenberger. 
Vdt. Sammet.
	        
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