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81.
Die in Artikel 25 b des Gesetzes vom 17. Juni 1899, die Ausführung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs betreffend, der Verwaltungsbehörde vorbehaltene Befugniß zur Ertheilung von
Befreiungen vom Theilungsverbote wird den Bezirksämtern mit der Maßgabe übertragen,
daß dieselben in wichtigeren Fällen, sowie in allen denjenigen Fällen, in welchen sie gegen die
Ertheilung der nachgesuchten Befreiung Bedenken haben, eine Entscheidung des Bezirksraths
herbeiführen sollen. 82
Diese Verordnung tritt für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist; mit dem gleichen Zeitpunkt tritt für den be-
treffenden Grundbuchbezirk die Verordnung vom 29. Juni 1854, die gesetzliche Untheilbarkeit
der Liegenschaften betreffend, außer Kraft.
Karlsruhe, den 17. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern.
des Kultus und Unterrichts. Schenkel.
Nokk. Vdt. Dr. Bartning.
Verorduung.
(Vom 30. Mai 1901.)
Die Ersatzleistungen der Gemeinden und Grundeigenthümer für die Arbeiten der Bezirksgeometer betreffend.
(Fortführungskost duung.)
Im Einverständniß mit dem Großherzoglichen Ministerium der Justiz, des Kultus und
Unterrichts wird unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung obigen Betreffs vom 28. Mai 1886
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXII) hinsichtlich der von den Gemeinden und anderen
Zahlungspflichtigen für Geschäfte der Bezirksgeometer an die Staatskasse zu leistenden Ver-
gütungen verordnet, was folgt:
I. Ersatzleistungen der Gemeinden.
§ 1.
Die Gemeinden (Gemarkungsinhaber) haben für die Arbeiten, welche die Bezirksgeometer
nach der landesherrlichen Verordnung vom 13. Dezember 1900, die Ausführung der Grundbuch-
ordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 1.I|), und nach der diesseitigen Ver-
ordnung vom 4. Mai 1901, die Fortführung der Vermessungswerke betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Nr. XXI), auf Rechnung der Gemeinden auszuführen haben, sowie für
die Mitwirkung der Bezirksgeometer bei den Grenzbesichtigungen (§ 20 der Verordnung vom
1. August 1854, die Sicherung der Gemarkungs-, Gewann= und Eigenthumsgrenzen u. s. w.
betreffend, Regierungsblatt Nr. XXXV) Vergütung in Tgesgebührenz zu leisten, welche
bei Zimmerarbeiten am Wohnort des Bezirksgeometers 5 M
im Uebrigen. ... . . »M.
betragen.