Nr. XXVI. 408
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 19. Juni 1901.
Inhalt.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1901,
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 18. Juni 1901.)
Den Vollzug des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und
weinähnlichen Getränken betreffend.
Im Einverständniß mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen wird bekannt
gegeben, daß zur Entgegennahme der in § 22 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 24. Mai d. J.,
betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken (Reichsgesetzblatt
Seite 175) bezeichneten Anmeldung die Finanz= und Hauptsteuerämter zuständig sind, in
deren Dienstbezirk die fraglichen Getränke zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes lagen.
Die Vornahme der amtlichen Kennzeichnung der Vertriebsgefäße erfolgt nach Anordnung
der vorgesetzten Behörde durch das Steueraufsichts= und Stenererhebungspersonal.
Als amtliches Kennzeichen dient eine kreisrunde, feuerrothe Marke aus Papier, welche
die deutliche Umschrift: „Verkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet“" trägt und mit
dem Amtsstempel der die Kennzeichnung veranlassenden Stelle versehen ist.
Die Marke ist mit gut klebendem Stoffe, bei Flaschen oberhalb der Stelle, an welcher
die Etiketten aufgeklebt zu werden pflegen, bei Gebinden oberhalb der für den Faßhahn
bestimmten Oeffnung anzubringen. Gebinde sind außerdem dadurch zu kennzeichnen, daß um
die Mitte des Fasses parallel mit dem Faßreifen mittels Oelfarbe ein 5 cm breiter, feuer-
rother bandartiger Streifen gezogen wird.
Die Kosten der Kennzeichnung trägt der Antragsteller.
Karlsruhe, den 18. Juni 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vdt. Dr. Paul.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes= und Verordnungsblall 1901. 62