Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

406 XXVII. 
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Arzt. 
§ 2. 
Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollständig be- 
standen und den Bestimmungen über das praktische Jahr entsprochen hat. 
Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der ärztlichen Vorprüfung vorherzugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum praktischen Jahre sowie die Ertheilung der 
Approbation sind zu versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vor- 
liegen. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch die zuständige Centralbehörde (8 3 Absatz 2, 
§ 20 Absatz 2, § 55 Absatz 2, § 60 Absatz 3, § 63 Absatz 2), ist bindend für alle anderen 
Centralbehörden (§ 1) und diesen durch Vermittelung des Reichskanzlers mitzutheilen. 
I. Aerztliche Vorprüfung. 
§ 3. 
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universität 
des deutschen Reichs abgelegt werden, an welcher der Studirende dem medizinischen Studium 
obliegt. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 65). 
Die Prüfungskommission wird jährlich von der vorgesetzten Centralbehörde (§ 1) nach 
Anhörung der medizinischen Fakultät berufen. In der Regel sind der Vorsitzende und dessen 
Stellvertreter den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder den 
Universitätslehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind (§ 11), zu entnehmen. 
84. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungs- 
ordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds 
dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der 
vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, um 
sämmtliche eingegangenen Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn Tage vor 
dem gesetzlichen Schlusse der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung 
in dem laufenden Halbjahre. Der Vorsitzende setzt die Prüfungstermine fest und ladet die 
Mitglieder zu denselben. 
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden. 
85. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten. 
86. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugniß der Reife von einem deutschen humanistischen 
Gymnasium oder von einem deutschen Realgymnasium.
	        
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