XXVII. 411
19.
Dem Reichskanzler werden von der Centralbehörde (§ 3 Absatz 2) Verzeichnisse der
Kandidaten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, mit
den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht. Die letzteren werden der Centralbehörde
zurückgesendet.
II. Aerztliche Prüfung.
8 20.
Die ärztliche Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommission bei einer Universität
des Deutschen Reichs abgelegt werden.
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von der
vorgesetzten Centralbehörde (§ 1) für jedes Prüfungsjahr (§ 21 Absatz 1) nach Anhörung
der medizinischen Fakultät der betreffenden Universität aus geeigneten Fachmännern ernannt.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen,
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei
vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar
nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der
Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
8 21.
In jedem Jahre finden zwei Prüfungsperioden statt. Sie beginnen Mitte Oktober und
Mitte März und sollen nicht über Mitte Augnst ausgedehnt werden.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Centralbehörde (8 20
Absatz 2) oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe der
Prüfungskommission, vor welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis zum
1. Oktober beziehungsweise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche können
nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden.
8 22.
Der Meldung sind die nach §§ 6 bis 8 für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung
erforderlichen Nachweise sowie das Zeugniß über die vollständig bestandene ärztliche Vor-
prüfung (§ 17 Absatz 2) beizufügen.
Die gemäß 8§§ 6 bis 8 ertheilten Dispensationen gelten auch für die ärztliche Prüfung.
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise an
Stelle der ärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (8 65).
g 23.
Der Meldung ist der durch Universitäts-Abgangszeugnisse zu erbringende Nachweis bei-
zufügen, daß der Kandidnt nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6) einschließlich der für