Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 411 
19. 
Dem Reichskanzler werden von der Centralbehörde (§ 3 Absatz 2) Verzeichnisse der 
Kandidaten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, mit 
den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht. Die letzteren werden der Centralbehörde 
zurückgesendet. 
II. Aerztliche Prüfung. 
8 20. 
Die ärztliche Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommission bei einer Universität 
des Deutschen Reichs abgelegt werden. 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von der 
vorgesetzten Centralbehörde (§ 1) für jedes Prüfungsjahr (§ 21 Absatz 1) nach Anhörung 
der medizinischen Fakultät der betreffenden Universität aus geeigneten Fachmännern ernannt. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, 
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei 
vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar 
nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der 
Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
8 21. 
In jedem Jahre finden zwei Prüfungsperioden statt. Sie beginnen Mitte Oktober und 
Mitte März und sollen nicht über Mitte Augnst ausgedehnt werden. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Centralbehörde (8 20 
Absatz 2) oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe der 
Prüfungskommission, vor welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 
1. Oktober beziehungsweise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche können 
nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden. 
8 22. 
Der Meldung sind die nach §§ 6 bis 8 für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung 
erforderlichen Nachweise sowie das Zeugniß über die vollständig bestandene ärztliche Vor- 
prüfung (§ 17 Absatz 2) beizufügen. 
Die gemäß 8§§ 6 bis 8 ertheilten Dispensationen gelten auch für die ärztliche Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise an 
Stelle der ärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (8 65). 
g 23. 
Der Meldung ist der durch Universitäts-Abgangszeugnisse zu erbringende Nachweis bei- 
zufügen, daß der Kandidnt nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6) einschließlich der für
	        
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