Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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412 XXVII. 
die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens zehn Halbjahre 
dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. Auf diese 
zehn Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studirende während dieser Zeit 
an einer Universität immatrikulirt war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis 
zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Die Bestimmung des § 7 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 
* 24. 
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach vollständig 
bestandener Vorprüfung zurückgelegt sein. 
Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes nicht angerechnet werden. 
Das Halbjahr, in dem die ärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, 
wenn die Vorprüfung innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem vorgeschriebenen Semester- 
anfange vollständig bestanden ist. 
g 25. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener 
ärztlicher Vorprüfung mindestens 
1. je zwei Halbjahre hindurch an der medizinischen, chirurgischen und geburtshülflichen 
Klinik als Praktikant regelmäßig Theil genommen, vier Kreißende in Gegenwart des 
Lehrers oder Assistenzarztes selbständig entbunden, 
jie ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten, die medizinische 
Poliklinik, die Kinderklinik oder -Poliklinik, die psychiatrische Klinik, sowie die Spezial= 
kliniken oder -Polikliniken für Hals= und Nasen-, für Ohren= und für Haut= und 
syphilitische Krankheiten regelmäßig besucht, sowie am praktischen Unterricht in der 
Impftechnik Theil genommen und die zur Ausübung der Impfung erforderlichen 
technischen Fähigkeiten und Kenntnisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe 
erworben, 
3. je eine Vorlesung über topographische Anatomie, Pharmakologie und gerichtliche 
Medizin gehört hat. 
Soweit am Universitätsort eine besondere Kinderklinik oder -Poliklinik oder eine besondere 
Klinik oder Poliklinik für die zu 2 genannten Spezialfächer nicht besteht, genügt die Theil- 
nahme an einem Kursus für diese Fächer in der entsprechenden Abtheilung eines von der 
Centralbehörde ermächtigten größeren Krankenhauses. 
Der Nachweis wird für die Vorlesungen über topographische Anatomie, Pharmakologie 
und gerichtliche Medizin durch das Abgangszeugniß, im Uebrigen durch besondere, nach dem 
beigefügten Muster 4 auszustellende Zeugnisse der klinischen oder poliklinischen Dirigenten 
oder durch das entsprechende Zeugniß eines von der Behörde mit der Ertheilung des Unter- 
richts in der Impftechnik beauftragten Lehrers erbracht. 
Für die Studirende der Kaiser-Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen 
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