Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 415 
lehre, soweit sie nicht Gegenstand der Prüfung zu § 33 ist, nachzuweisen. Auch ist die 
Prüfung auf die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und 
Behandlung der Hals= und Nasenkrankheiten einschließlich des Gebrauchs des Kehlkopfspiegels 
auszudehnen. 
§ 33. 
In dem zweiten Theile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen 
Termin in Gegenwart eines Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen schriftlich 
zu lösen und mündlich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen 
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Dieser Prüfungstheil kann einem dritten Examinator übertragen werden. 
§ 34. 
III. Die chirurgische Prüfung umfaßt vier Theile und ist in der Regel in sieben auf 
einander folgenden Wochentagen zu erledigen. Sie wird in den ersten drei Theilen von zwei 
Examinatoren, welche im zweiten und dritten Theile gleichzeitig zu prüfen haben, in der 
chirurgischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder 
au Kranken der Poliklinik, erforderlichenfalls in der Anatomie, abgehalten. 
§ 35. 
In dem ersten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat 
a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden 
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie 
den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheits- 
fall einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift 
versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist; 
b. die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich wenigstens 
einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfter zu besuchen, im Anschluß an den 
ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe 
der Behandlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben und im Falle des vor 
Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung 
des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet einer der dem Kandidaten überwiesenen 
Kranken vor Ablauf der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der 
Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat. 
Jeder der beiden Examinatoren hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizu- 
wohnen, hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls 
zu Nachträgen zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken 
seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krankheiten, seine Vertrantheit 
mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der Anti- 
64.
	        
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