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lehre, soweit sie nicht Gegenstand der Prüfung zu § 33 ist, nachzuweisen. Auch ist die
Prüfung auf die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und
Behandlung der Hals= und Nasenkrankheiten einschließlich des Gebrauchs des Kehlkopfspiegels
auszudehnen.
§ 33.
In dem zweiten Theile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen
Termin in Gegenwart eines Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen schriftlich
zu lösen und mündlich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
Dieser Prüfungstheil kann einem dritten Examinator übertragen werden.
§ 34.
III. Die chirurgische Prüfung umfaßt vier Theile und ist in der Regel in sieben auf
einander folgenden Wochentagen zu erledigen. Sie wird in den ersten drei Theilen von zwei
Examinatoren, welche im zweiten und dritten Theile gleichzeitig zu prüfen haben, in der
chirurgischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder
au Kranken der Poliklinik, erforderlichenfalls in der Anatomie, abgehalten.
§ 35.
In dem ersten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat
a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie
den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes
Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheits-
fall einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift
versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist;
b. die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich wenigstens
einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfter zu besuchen, im Anschluß an den
ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe
der Behandlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben und im Falle des vor
Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung
des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet einer der dem Kandidaten überwiesenen
Kranken vor Ablauf der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der
Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat.
Jeder der beiden Examinatoren hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizu-
wohnen, hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls
zu Nachträgen zu veranlassen.
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken
seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krankheiten, seine Vertrantheit
mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der Anti-
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