Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 417 
anzufertigen und solchen, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am anderen 
Tage dem betreffenden Examinator zu übergeben; 
b. die Wöchnerin im Laufe der nächsten vier Tage täglich zweimal zu besuchen, dabei 
den Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen sowie 
auf die etwaigen Krankheiten beider zu vervollständigen und im Falle des vor Ablauf 
der vier Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter 
Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet die dem Kandidaten über- 
wiesene Wöchnerin vor Ablauf der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt 
der Examinator, ob der Kandidat eine andere Wöchnerin zu übernehmen hat. 
Während dieser Zeit hat der Kandidat vor demselben Examinator noch seine Fähigkeit 
in der Diagnose, Prognose und Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts zu 
bekunden und in einer mündlichen Prüfung an Kranken nachzuweisen, daß er die für einen 
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Frauen- 
krankheiten besitzt. 
§ 42. 
In dem zweiten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat in 
einem besonderen Termin in Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit denjenigen 
Operationen nachzuweisen, welche wissenschaftlich anerkannt sind; sodann am Phantom die 
Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung durch die Wendung 
auszuführen und seine Fertigkeit im Gebrauche der Zange darzulegen. 
g 48. 
Dem dirigirenden Arzte steht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der 
Anstalt frei, solche aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Ueber- 
weisung derselben Gebärenden zur Prüfung (zu § 41 Absatz 1a) für zwei oder mehrere 
Kandidaten ist in keinem Falle gestattet. 
§ 44. 
V. Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von einem Examinator in der Augen 
abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der 
Poliklinik abgehalten und ist in drei Tagen zu erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Angenkranken zu untersuchen, 
die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplau festzustellen, den Befund 
sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an 
demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit 
Datum und Namensunterschrift versehen, um nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben 
ist. Sodann hat er den Kranken zwei Tage hindurch unter Aufsicht des Examinators zu 
behandeln und in einer mündlichen Prüfung auch an anderen Fällen nachzuweisen, daß er 
die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Augenheilkunde besitzt sowie sich 
mit dem Gebrauche des Augenspiegels vertraut gemacht hat.
	        
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