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anzufertigen und solchen, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am anderen
Tage dem betreffenden Examinator zu übergeben;
b. die Wöchnerin im Laufe der nächsten vier Tage täglich zweimal zu besuchen, dabei
den Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen sowie
auf die etwaigen Krankheiten beider zu vervollständigen und im Falle des vor Ablauf
der vier Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter
Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet die dem Kandidaten über-
wiesene Wöchnerin vor Ablauf der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt
der Examinator, ob der Kandidat eine andere Wöchnerin zu übernehmen hat.
Während dieser Zeit hat der Kandidat vor demselben Examinator noch seine Fähigkeit
in der Diagnose, Prognose und Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts zu
bekunden und in einer mündlichen Prüfung an Kranken nachzuweisen, daß er die für einen
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Frauen-
krankheiten besitzt.
§ 42.
In dem zweiten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat in
einem besonderen Termin in Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit denjenigen
Operationen nachzuweisen, welche wissenschaftlich anerkannt sind; sodann am Phantom die
Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung durch die Wendung
auszuführen und seine Fertigkeit im Gebrauche der Zange darzulegen.
g 48.
Dem dirigirenden Arzte steht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der
Anstalt frei, solche aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Ueber-
weisung derselben Gebärenden zur Prüfung (zu § 41 Absatz 1a) für zwei oder mehrere
Kandidaten ist in keinem Falle gestattet.
§ 44.
V. Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von einem Examinator in der Augen
abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der
Poliklinik abgehalten und ist in drei Tagen zu erledigen.
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Angenkranken zu untersuchen,
die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplau festzustellen, den Befund
sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an
demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit
Datum und Namensunterschrift versehen, um nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben
ist. Sodann hat er den Kranken zwei Tage hindurch unter Aufsicht des Examinators zu
behandeln und in einer mündlichen Prüfung auch an anderen Fällen nachzuweisen, daß er
die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Augenheilkunde besitzt sowie sich
mit dem Gebrauche des Augenspiegels vertraut gemacht hat.