Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 423 
sowie auch ausreichendes Verständniß für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs 
zu zeigen. Nach Ableistung erhält er darüber ein Zeugniß nach dem beigefügten Muster 5. 
In demselben ist die Art der Beschäftigung des Praktikanten eingehend zu würdigen. Scheidet 
der Kandidat vor Beendigung des praktischen Jahres aus der Anstalt aus, so ist ihm über seine 
bisherige Beschäftigung in entsprechender Weise ein Abgangszeugniß zu ertheilen. In beiden 
Fällen sind die Zeugnisse von dem Direktor der Klinik oder Poliklinik, bei Krankenhäusern 
von dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu unterzeichnen. 
Gegen die Versagung des Zeugnisses im einen wie im anderen Falle ist binnen zwei 
Wochen Beschwerde an die der Klinik oder Poliklinik vorgesetzte, bei Krankenhäusern an die 
im § 59 Absatz 2 bezeichnete Centralbehörde zulässig. 
Gewinnt die zur Ertheilung der Approbation zuständige Centralbehörde (8§ 63 Absatz 2) 
nach Ablauf des praktischen Jahres nicht die Ueberzeugung, daß der Kandidat durch seine 
Beschäftigung während des praktischen Jahres den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen 
entsprochen hat, so ist die Beschäftigung von dem Kandidaten vor Ertheilung der Approbation 
während eines von ihr zu bestimmenden Zeitraums fortzusetzen. 
861. 
Für die aus der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen hervor- 
gehenden Unterärzte, welche vor Ablegung der ärztlichen Prüfung in das Charitokrankenhaus 
zu Berlin kommandirt werden, wird diese Zeit auf das praktische Jahr angerechnet. 
Die Zeit, während deren der Kandidat nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung 
an einem medizinischen nichtklinischen Universitätsinstitut innerhalb des Deutschen Reichs mit 
Erfolg Assistenz geleistet hat, ist nach dem Ermessen der Centralbehörde (§ 63 Absatz 2) ganz 
oder theilweise auf das praktische Jahr anzurechnen. Universitätsinstituten dieser Art stehen 
selbständige medizinisch-wissenschaftliche Institute gleich, sofern sie unter entsprechender Anwen- 
dung des § 59 Absatz 2 ermächtigt worden sind. 
Die an Anstalten der in §§ 59 und 61 bezeichneten Art außerhalb des Deutschen Reichs 
ausgeübte Thätigkeit kann nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden (8 65). 
g 62. 
Soweit die Zahl der nach vorstehenden Bestimmungen ermächtigten Anstalten innerhalb 
des Reichsgebiets zur Aufnahme der Kandidaten nicht ausreicht, kann die Ableistung des prak- 
tischen Jahres bei einem geeigneten und vielseitig beschäftigten praktischen Arzte gestattet werden. 
Die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch den Reichskanzler in Ueberein— 
stimmung mit der Centralbehörde (8 1) desjenigen Bundesstaats in dessen Gebiete der betreffende 
Arzt seinen Wohnsitz hat, im Reichslande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Von 
der Entscheidnng ist der zur Ertheilung der Approbation zuständigen Centralbehörde (8 63 
Absatz 2) Mittheilung zu machen. 
Die Bestimmungen der 88 59 und 60 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. 
65.
	        
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