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sowie auch ausreichendes Verständniß für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs
zu zeigen. Nach Ableistung erhält er darüber ein Zeugniß nach dem beigefügten Muster 5.
In demselben ist die Art der Beschäftigung des Praktikanten eingehend zu würdigen. Scheidet
der Kandidat vor Beendigung des praktischen Jahres aus der Anstalt aus, so ist ihm über seine
bisherige Beschäftigung in entsprechender Weise ein Abgangszeugniß zu ertheilen. In beiden
Fällen sind die Zeugnisse von dem Direktor der Klinik oder Poliklinik, bei Krankenhäusern
von dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu unterzeichnen.
Gegen die Versagung des Zeugnisses im einen wie im anderen Falle ist binnen zwei
Wochen Beschwerde an die der Klinik oder Poliklinik vorgesetzte, bei Krankenhäusern an die
im § 59 Absatz 2 bezeichnete Centralbehörde zulässig.
Gewinnt die zur Ertheilung der Approbation zuständige Centralbehörde (8§ 63 Absatz 2)
nach Ablauf des praktischen Jahres nicht die Ueberzeugung, daß der Kandidat durch seine
Beschäftigung während des praktischen Jahres den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen
entsprochen hat, so ist die Beschäftigung von dem Kandidaten vor Ertheilung der Approbation
während eines von ihr zu bestimmenden Zeitraums fortzusetzen.
861.
Für die aus der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen hervor-
gehenden Unterärzte, welche vor Ablegung der ärztlichen Prüfung in das Charitokrankenhaus
zu Berlin kommandirt werden, wird diese Zeit auf das praktische Jahr angerechnet.
Die Zeit, während deren der Kandidat nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung
an einem medizinischen nichtklinischen Universitätsinstitut innerhalb des Deutschen Reichs mit
Erfolg Assistenz geleistet hat, ist nach dem Ermessen der Centralbehörde (§ 63 Absatz 2) ganz
oder theilweise auf das praktische Jahr anzurechnen. Universitätsinstituten dieser Art stehen
selbständige medizinisch-wissenschaftliche Institute gleich, sofern sie unter entsprechender Anwen-
dung des § 59 Absatz 2 ermächtigt worden sind.
Die an Anstalten der in §§ 59 und 61 bezeichneten Art außerhalb des Deutschen Reichs
ausgeübte Thätigkeit kann nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden (8 65).
g 62.
Soweit die Zahl der nach vorstehenden Bestimmungen ermächtigten Anstalten innerhalb
des Reichsgebiets zur Aufnahme der Kandidaten nicht ausreicht, kann die Ableistung des prak-
tischen Jahres bei einem geeigneten und vielseitig beschäftigten praktischen Arzte gestattet werden.
Die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch den Reichskanzler in Ueberein—
stimmung mit der Centralbehörde (8 1) desjenigen Bundesstaats in dessen Gebiete der betreffende
Arzt seinen Wohnsitz hat, im Reichslande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Von
der Entscheidnng ist der zur Ertheilung der Approbation zuständigen Centralbehörde (8 63
Absatz 2) Mittheilung zu machen.
Die Bestimmungen der 88 59 und 60 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
65.