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C. Ertheilung der Approbation.
§ 63.
Nach Ablauf des praktischen Jahres hat der Kandidat unter Vorlage des Zeugnisses über
die Ableistung desselben und etwaiger nach § 60 Absatz 1 ertheilter Abgangszengnisse sowie
unter Beifügung eines selbstgeschriebenen Berichts über seine Beschäftigung während des
praktischen Jahres und eines auf die Zeit seit Ablegung der ärztlichen Prüfung bezüglichen
polizeilichen Führungszeugnisses bei der zuständigen Centralbehörde die Ertheilung der Appro-
bation als Arzt zu beantragen. Auch hat er nachzuweisen, daß er mindestens zwei öffent-
lichen Impfungs= und ebensovielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt hat.
Zuständig für die Ertheilung der Approbation ist die Centralbehörde (§ 20 Absatz 2),
in deren Bezirke der Kandidat die ärztliche Prüfung bestanden hat.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 6 ausgestellt.
— g 64.
Dem Reichskanzler werden von der Centralbehörde (§ 63 Absatz 2) Verzeichnisse der in
dem abgelaufenen Prüfungsjahr Approbirten mit den auf die ärztliche Prüfung und das
praktische Jahr bezüglichen Akten eingereicht. Die letzteren werden der Centralbehörde zurück-
gesendet.
D. Dispensationen.
8 65.
Ueber Zulassung der in § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 3, 8 8 Absatz 2,
8 14 Absatz 6, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 2, 8 56 Absatz 4, § 57 Absatz 1 und § 61
Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der
zuständigen Centralbehörde (§ 1, § 3 Absatz 2, § 20 Absatz 2, 8 63 Absatz 2).
E. Schluß= und ##ebergangsbestimmungen.
8 66.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1901 in Kraft.
§ 67.
Diejenigen Studirenden, welche vor dem 1. Oktober 1901 das medizinische Studium be-
gonnen haben und sich spätestens am 1. Oktober 1903 zur Ablegung der ärztlichen Vor-
prüfung melden, dürfen diese (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag
unbeschadet der Bestimmung des § 69 nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
8 68.
Diejenigen Kandidaten, welche die ärztliche Vorprüfung nach den bisherigen Vorschriften
vollständig bestanden haben oder gemäß § 67 weiterhin bestehen, haben nach diesen auch die