Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XXVIII. 433 
Gelsetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 24. Juni 1901. 
  
  
Jnhalt. 
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der 
Stiftungen betreffend. 
Verordnung des Ministeriums der Instiz, des Rultus und Unterrichts : die Einschreibungsgebühren 
betreffend. 
  
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 17. Juni 1901.) 
Den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir unter Aufhebung Unserer 
Verordnungen vom 18. Mai 1870 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXVII — und 
30. Mai 1874 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXII — beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
§ 1. 
Die oberste staatliche Aufsicht über die Verwaltung der Stiftungen wird von den 
Ministerien ausgeübt. 
Für die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien ist der Zweck der Stiftung maßgebend. 
Zur Zuständigkeit der Ministerien gehören vorbehaltlich der verwaltungsgerichtlichen 
Entscheidung in den hiezu geeigneten Fällen (§ 11 des Gesetzes) insbesondere: 
1. die Verfügung darüber, ob Stiftungen als kirchliche, weltliche oder gemischte 
anzusehen und in welcher Weise gemischte Stiftungen zu trennen und in ihren 
einzelnen Bestandtheilen ferner zu verwalten seien (8§ 3 und ff. des Gesetzes);: 
2. die Entschließung darüber, ob die von den Gründern über die Verwaltung ihrer 
Stiftungen getroffenen besonderen Anordnungen als zulässig anzuerkennen, oder an 
deren Stelle die Verwaltung durch die gesetzlichen Stiftungsbehörden zu verfügen sei 
(§§ 7 und 8 des Gesetzes): 
3. die Ertheilung oder Versagung der staatlichen Zustimmung zur vorübergehenden 
Verwendung der Ertragsüberschüsse von Stiftungen für andere als Stiftungszwecke 
— §9 des Gesetzes —, wenn diese Verwendungen den Betrag von 2000 K nicht 
übersteigen; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 67
	        
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