Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVIII. 435 
3. die Entschließungen hinsichtlich der Aufhebung von Stiftungen und der Widmung 
ihres Vermögens zu anderen öffentlichen Zwecken in den Fällen des § 10 des Gesetzes. 
84. 
Die unmittelbare Verwaltung und die Verwaltungsaufsicht bezüglich der in 8 32 des 
Gesetzes bezeichneten Landes- und Distriktsstiftungen steht, soweit diese Stiftungen 
für Schulen oder zu Unterrichtsstipendien bestimmt und nicht nach 8 2 dieser Verordnung 
von dem Ministerium zu verwalten sind — den Oberschulbehörden, bezüglich aller 
anderen hierher gehörigen Stiftungen aber dem Verwaltungshofe zu. 
Mit derselben ist auch die Abhör der Rechnungen dieser Stiftungen verbunden. 
§ 5. 
Zu dem Wirkungskreise der genannten Behörden gehört ferner die obere Aufsicht über 
die Verwaltung der weltlichen Ortsstiftungen, welche hinsichtlich der Stiftungen für 
Schulen und zu Unterrichtsstipendien von den Oberschulbehörden, hinsichtlich aller anderen 
örtlichen Stiftungen aber von dem Verwaltungshofe ausgeübt wird und womit auch die 
Oberabhör der Rechnungen verbunden ist. 
In derselben ist insbesondere auch mit den in § 8 Ziffer 6 bezeichneten Ausnahmen 
die Zuständigkeit zur Ertheilung oder Versagung der Staatsgenehmigung hinsichtlich der in 
9 30 Ziffer 1 bis 6 des Gesetzes bezeichneten Beschlüsse der örtlichen Stiftungsbehörden inbegriffen. 
86. 
Der Verwaltungshof und die Oberschulbehörden beschließen, und zwar jede 
Behörde bezüglich der ihr unterstellten Stiftungen, ferner: 
1. über die Einweisung der stiftungsgemäß zur Verwaltung von Familienstiftungen oder 
Verleihung von Stipendien oder Aussteuergaben berufenen Personen oder Behörden 
in die Ausübung dieser Rechte (8§ 40 des Gesetzes) und 
über die Entlassung der ernannten Mitglieder der besonderen Stiftungsräthe, sowie 
der Mitglieder der von den Stiftern mit der Verwaltung weltlicher Stiftungen be- 
trauten sonstigen Behörden wegen dienstwidriger Handlungen. 
Sind einem nach dem Gesetze bestellten besonderen Stiftungsrathe sowohl aus dem 
Geschäftskreise der Oberschulbehörden als aus jenem des Verwaltungshofs Stiftungen zur 
Verwaltung anvertraut, so steht die Beschlußfassung über die Entlassung ernannter Mitglieder 
allein der letzteren Behörde zu, welche darüber vorher die betreffende Oberschulbehörde 
vernehmen wird. 
1. 
87. 
Die Oberschulbehörden haben außerdem das Recht zur Verleihung der Unterrichtsstipendien, 
soweit dasselbe nicht nach § 2 Ziffer 2 gegenwärtiger Verordnung dem Ministerium über- 
tragen ist oder darüber von dem Stifter selbst andere nach dem Gesetze zulässige Anordnungen 
getroffen wurden.
	        
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