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3. die Entschließungen hinsichtlich der Aufhebung von Stiftungen und der Widmung
ihres Vermögens zu anderen öffentlichen Zwecken in den Fällen des § 10 des Gesetzes.
84.
Die unmittelbare Verwaltung und die Verwaltungsaufsicht bezüglich der in 8 32 des
Gesetzes bezeichneten Landes- und Distriktsstiftungen steht, soweit diese Stiftungen
für Schulen oder zu Unterrichtsstipendien bestimmt und nicht nach 8 2 dieser Verordnung
von dem Ministerium zu verwalten sind — den Oberschulbehörden, bezüglich aller
anderen hierher gehörigen Stiftungen aber dem Verwaltungshofe zu.
Mit derselben ist auch die Abhör der Rechnungen dieser Stiftungen verbunden.
§ 5.
Zu dem Wirkungskreise der genannten Behörden gehört ferner die obere Aufsicht über
die Verwaltung der weltlichen Ortsstiftungen, welche hinsichtlich der Stiftungen für
Schulen und zu Unterrichtsstipendien von den Oberschulbehörden, hinsichtlich aller anderen
örtlichen Stiftungen aber von dem Verwaltungshofe ausgeübt wird und womit auch die
Oberabhör der Rechnungen verbunden ist.
In derselben ist insbesondere auch mit den in § 8 Ziffer 6 bezeichneten Ausnahmen
die Zuständigkeit zur Ertheilung oder Versagung der Staatsgenehmigung hinsichtlich der in
9 30 Ziffer 1 bis 6 des Gesetzes bezeichneten Beschlüsse der örtlichen Stiftungsbehörden inbegriffen.
86.
Der Verwaltungshof und die Oberschulbehörden beschließen, und zwar jede
Behörde bezüglich der ihr unterstellten Stiftungen, ferner:
1. über die Einweisung der stiftungsgemäß zur Verwaltung von Familienstiftungen oder
Verleihung von Stipendien oder Aussteuergaben berufenen Personen oder Behörden
in die Ausübung dieser Rechte (8§ 40 des Gesetzes) und
über die Entlassung der ernannten Mitglieder der besonderen Stiftungsräthe, sowie
der Mitglieder der von den Stiftern mit der Verwaltung weltlicher Stiftungen be-
trauten sonstigen Behörden wegen dienstwidriger Handlungen.
Sind einem nach dem Gesetze bestellten besonderen Stiftungsrathe sowohl aus dem
Geschäftskreise der Oberschulbehörden als aus jenem des Verwaltungshofs Stiftungen zur
Verwaltung anvertraut, so steht die Beschlußfassung über die Entlassung ernannter Mitglieder
allein der letzteren Behörde zu, welche darüber vorher die betreffende Oberschulbehörde
vernehmen wird.
1.
87.
Die Oberschulbehörden haben außerdem das Recht zur Verleihung der Unterrichtsstipendien,
soweit dasselbe nicht nach § 2 Ziffer 2 gegenwärtiger Verordnung dem Ministerium über-
tragen ist oder darüber von dem Stifter selbst andere nach dem Gesetze zulässige Anordnungen
getroffen wurden.