438 XXVIII.
82.
1. Wird durch einen Grund= oder Pfandbucheintrag die Fertigung mehrerer Grund-
buchhefte erforderlich, so ist — außer, wenn nach §§ 9 oder 10 der Zwischenverordnung vom
4. Mai 1900 für den nämlichen Eigenthümer mehrere Hefte gefertigt werden, — für jedes
Heft die Einschreibungsgebühr gesondert anzusetzen, und es gilt auch für jedes Heft die
Mindest= und Höchstgebühr des § 1 Absatz 2.
2. Die Einschreibungsgebühr ist nur zu berechnen von denjenigen Grundstücken, Rechten
und Lasten, welche zufolge eines Rechtsvorganges in das Grundbuchheft einzuschreiben sind,
nicht auch von denjenigen Grundstücken, Rechten und Lasten, welche zufolge der Vorschrift des
§ 13 der Zwischenverordnung lediglich behufs Fertigstellung eines Gemeinschaftsheftes in
dasselbe eingeschrieben werden.
3. Für die mit der Einschreibung verbundenen Nebenverrichtungen, insbesondere die Ein-
schreibung in das Hilfsheft, die etwaige Fertigung einer zu den Grundakten zu nehmenden
Abschrift aus dem Lagerbuch, die Einträge in die Eigenthümer= und Gläubigerlisten und in
die Nachweisung der Heftefertigung wird keine besondere Gebühr erhoben. Auch kommt für
die durch die Einschreibungsgebühr entgoltene Thätigkeit keine Schreibgebühr zum Ansatz.
4. Eine Last kommt in demselben Heft für die Gebührenberechnung nur einmal in Be-
tracht, auch wenn sie auf einer Mehrzahl von Grundstücken ruht. Das Gleiche gilt von einem
mit mehreren Grundstücken desselben Heftes verbundenen Rechte.
§ 3.
Ist das von dem Rechtsvorgang betroffene Grundstück bereits in ein Grundbuchheft
aufgenommen, so bemißt sich die zu erhebende Gebühr auch künftig nach den Bestimmungen
des § 149 Zwischenverordnung.
84.
Auch die nach gegenwärtiger Verordnung zu erhebenden Beträge kommen gemäß § 6
der Verordnung vom 17. November 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1061) an
den aus der Staatskasse zu vergütenden Umschreibungsgebühren in Abzug.
§ 5.
Diese Verordnung tritt für die noch nicht dem reichsgesetzlichen Grundbuchrecht unter-
worfenen Landestheile, soweit für sie die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 ihrem
ganzen Umfang nach gilt, am 1. Juli in Kraft. Sie tritt für jeden Grundbuchbezirk mit
dem Zeitpunkt außer Wirksamkeit, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Karlsruhe, den 22. Juni 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vdt. Winter.
Din und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsrube.