Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

438 XXVIII. 
82. 
1. Wird durch einen Grund= oder Pfandbucheintrag die Fertigung mehrerer Grund- 
buchhefte erforderlich, so ist — außer, wenn nach §§ 9 oder 10 der Zwischenverordnung vom 
4. Mai 1900 für den nämlichen Eigenthümer mehrere Hefte gefertigt werden, — für jedes 
Heft die Einschreibungsgebühr gesondert anzusetzen, und es gilt auch für jedes Heft die 
Mindest= und Höchstgebühr des § 1 Absatz 2. 
2. Die Einschreibungsgebühr ist nur zu berechnen von denjenigen Grundstücken, Rechten 
und Lasten, welche zufolge eines Rechtsvorganges in das Grundbuchheft einzuschreiben sind, 
nicht auch von denjenigen Grundstücken, Rechten und Lasten, welche zufolge der Vorschrift des 
§ 13 der Zwischenverordnung lediglich behufs Fertigstellung eines Gemeinschaftsheftes in 
dasselbe eingeschrieben werden. 
3. Für die mit der Einschreibung verbundenen Nebenverrichtungen, insbesondere die Ein- 
schreibung in das Hilfsheft, die etwaige Fertigung einer zu den Grundakten zu nehmenden 
Abschrift aus dem Lagerbuch, die Einträge in die Eigenthümer= und Gläubigerlisten und in 
die Nachweisung der Heftefertigung wird keine besondere Gebühr erhoben. Auch kommt für 
die durch die Einschreibungsgebühr entgoltene Thätigkeit keine Schreibgebühr zum Ansatz. 
4. Eine Last kommt in demselben Heft für die Gebührenberechnung nur einmal in Be- 
tracht, auch wenn sie auf einer Mehrzahl von Grundstücken ruht. Das Gleiche gilt von einem 
mit mehreren Grundstücken desselben Heftes verbundenen Rechte. 
§ 3. 
Ist das von dem Rechtsvorgang betroffene Grundstück bereits in ein Grundbuchheft 
aufgenommen, so bemißt sich die zu erhebende Gebühr auch künftig nach den Bestimmungen 
des § 149 Zwischenverordnung. 
84. 
Auch die nach gegenwärtiger Verordnung zu erhebenden Beträge kommen gemäß § 6 
der Verordnung vom 17. November 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1061) an 
den aus der Staatskasse zu vergütenden Umschreibungsgebühren in Abzug. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt für die noch nicht dem reichsgesetzlichen Grundbuchrecht unter- 
worfenen Landestheile, soweit für sie die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 ihrem 
ganzen Umfang nach gilt, am 1. Juli in Kraft. Sie tritt für jeden Grundbuchbezirk mit 
dem Zeitpunkt außer Wirksamkeit, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
Karlsruhe, den 22. Juni 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vdt. Winter. 
Din und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsrube.
	        
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