Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XXIX. 439 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 5. Juli 1901. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter- 
richts: den Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene; des Ministeriums des Innern: 
den Bezug von Unfallreuten durch die Hinterbliebenen von Ausländern betreffend; die Aufhebung des Pflastergeldes und die 
Ausscheidung von Landstraßen betresfend; den Verkehr mit Gifsten betressend. 
  
  
Vekordnung. 
(Vom 14. Juni 1901.) 
Den Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Unfallfürsorge für 
Gefangene Reichsgesetzblatt Seite 536 ff. — wird im Einverständnisse mit Großherzoglichem 
Ministerium des Jnnern, und zwar zu den 8§ 1 bis 4, 6 Absatz 1 der nachstehenden Bestimmungen 
mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 24. Mai d. J. 
Nr. 325, verordnet, was folgt: 
I. Zuständige Behörden. 
§ 1. 
Ausführungsbehörde — § 8 des Reichsgesetzes — ist der Großherzogliche Ver- 
waltungshof. Demselben kommt insbesondere zu: 
a. die Festsetzung der Entschädigung, sowie deren Aenderung durch Aufhebung, Ein- 
stellung, Minderung oder Erhöhung der Rente — Reichsgesetz 8§ 5 letzter Absatz, 11, 
12, 13, 15 —; soweit nöthig ordnet der Verwaltungshof die zur Ergänzung der 
Untersuchung — Reichsgesetz 89 — beziehungsweise zur Feststellung der eingetretenen 
Aenderungen erforderlichen Erhebungen an; 
die Ueberweisung der Rente an Hinterbliebene oder Angehörige NReichsgesetz 
88 13, 15 —, 
die Beschlußfassung über Kapitalabfindungen — Reichsgesetz 8 16 —, 
. die Anordnung der Verpflegung des Verunglückten in einer Heilanstalt und der 
Durchführung eines Heilverfahrens — Reichsgesetz 8 5 —, 
.die Anweisung der zu leistenden Entschädignng zur Zahlung durch die Post — 
Reichsgesetz S 18 —, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 68 
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