Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

440 XXIX. 
die Abführung der von der Centralpostbehörde liquidirten Beträge an die Postkasse 
Reichsgesetz 8 19 — 
g. die Erlassung von Vorschriften über Mittheilung des Aufenthaltsortes des im Aus- 
land lebenden Entschädigungsberechtigten — Reichsgesetz § 15 —, 
die Ueberweisung von Rentenbeträgen als Ersatz für geleistete Unterstützungen — 
Reichsgesetz §88 20, 21 — 
. die Vertretung des Stoats im Verwaltungsstreitverfahren — Reichsgesetz § 21 
Absatz 2 — 
. die Geltendmachung der Ersabansprůche des Staates aus der Haftung dritter Per- 
sonen — Reichsgesetz § 26 — 
— 
  
— 
— 
—e 
—— 
§ 2. 
Beschwerdestelle — Reichsgesetz § 11 — zur Entscheidung der Beschwerden gegen 
die Bescheide der Ausführungsbehörde sind die ständigen sowie die zweirichterlichen 
Mitglieder des Landesversicherungsamtes, zu denen ein mit den Betriebsverhältnissen der 
Gefangenenanstalten vertrauter Beamter als weiteres außerordentliches Mitglied hinzutritt. 
Die Ernennung dieses weiteren Mitgliedes erfolgt auf unbestimmte Zeit durch das Justiz- 
ministerium im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern. 
In gleicher Weise werden für den Fall, daß dieses weitere Mitglied Beamter der an 
der Beschwerdesache betheiligten Anstalt ist, oder im Fall anderweiter Verhinderung desselben 
ein oder mehrere ständige Stellvertreter bestimmt. 
§ 3. 
Streitigkeiten über Ansprüche auf Ueberweisung von Rentenbeträgen — Reichsgesetz § 21 
Absatz 2 — entscheiden die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrath, 
in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof — nach den hiefür bestehenden landesrechtlichen 
Bestimmungen. 
  
84. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 3a Reichsgesetzes ist der Landes-— 
kommissär; untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 12 Reichsgesetzes das 
Bezirksamt. 
II. Verfahren der Behörden. 
85. 
Für das Verfahren der Untersuchungs= und Ausführungsbehörde wie der Beschwerde- 
stelle finden, soweit nicht besondere Bestimmungen durch Gesetz oder Verordunng getroffen 
sind, die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungssachen Anwendung. 
86. 
Die staatlichen Behörden wie die Organe der Ortspolizei oder Gemeindeverwaltung sind 
verpflichtet, den bezüglich der Untersuchung des Unfalls, der Festsetzung der Entschädigung
	        
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