XXIX. 441
wie der Verbescheidung von Beschwerden ergehenden Ersuchen der Anstaltsvorstände — Amts-
gerichte S§ 11 —, der Ausführungsbehörde und Beschwerdestelle zu entsprechen.
Die Strafvollstreckungsbehörden oder Vorstände von Gefangenenanstalten haben im Fall
des § 15 Ziffer 1 Reichsgesetzes der Ausführungsbehörde ungesäumt von der rechtskräftigen
Verurtheilung beziehungsweise dem Strafantrikt eines Entschädigungsberechtigten Nachricht zu
geben.
87.
Die Ausführungsbehörde hat, falls eine Ergänzung der Untersuchung stattgefunden hat,
vor Erlassung ihres Bescheids jeweils dem Vorstand der Anstalt — Amtsgericht § 11 -,
in welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls untergebracht war, unter Aktenmittheilung
Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
88.
Das Landesversicherungsamt als Beschwerdestelle eutscheidet in der Besetzung von 5 Mit—
gliedern einschließlich des Vorsitzenden, der beiden richterlichen Mitglieder und des in 82
bezeichneten außerordentlichen Mitgliedes. Die Entscheidungen ergehen in nicht öffentlicher
Sitzung nach gemeinsamer mündlicher Berathung auf Grund des von der Ausführungsbehörde
festgestellten Sachverhalts und der etwaigen weiteren, von der Beschwerdestelle für nöthig
erachteten Erhebungen.
Die Bestimmungen in Ziffer 1 88 3 bis 6 und Ziffer III der Verordnung vom 30. Mai
1888, das Verfahren bei dem Landesversicherungsamt betreffend, finden, soweit zutreffend, auch
für das Verfahren bei der Beschwerdestelle Anwendung.
Die Beschwerde ist schriftlich in doppelter Fertigung bei dem Landesversicherungsamt
einzureichen. Der Schriftsatz muß den Gegenstand des Anspruchs bezeichnen und die für die
Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der Beweismittel für dieselben anführen.
III. Zustellungen.
89.
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen — Reichsgesetz § 11 —, sind nach
den über die Zustellungen in Verwaltungssachen geltenden Vorschriften derart vorzunehmen,
daß den Betheiligten thunlichst geringe Kosten erwachsen; die Zustellung durch die Post mittels
eingeschriebenen Briefes hat dann einzutreten, wenn hierdurch die Zustellung mit den geringsten
Kosten bewirkt wird. Hinsichtlich der Zustellungen im Verwaltungsstreitverfahren sind die hiefür
geltenden besonderen Bestimmungen maßgebend.
IV. Anfall-Antersuchung.
10.
Die Unfall-Untersuchung ist durch den Vorstand der Anstalt, in welcher der Verunglückte
zur Zeit des Unfalls untergebracht ist, beziehungsweise durch dessen Stellvertreter zu führen.
68.