Nr. XX. 49
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 11. Juli 1901.
Jnhalt.
Landesherrliche Verordnungen: den Vollzug des Reichsgesebes über die privaten Versicherungsunternehmungen
betreffend; die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 28. Juni 1901.)
Den Vollzug des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Zum Vollzuge der §§ 125 Absatz 2 und 84 des Reichsgesetzes über die privaten Ver-
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichsgesetzblatt Seite 139) und auf Grund
des § 48 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der Fassung vom 16. November 1899
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 543) haben Wir nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums beschlossen und verordnen, was folgt:
§ 1.
Die zur Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen zuständige Landes-
behörde ist das Ministerium des Innern.
82.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Ent-
scheidungen, welche die aufsichtführende Landesbehörde über Gegenstände der im § 73 Absatz 1
des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen bezeichneten Art erlassen hat.
Gegeben zu Schloß Baden, den 28. Juni 1901.
FTriedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Heintze.
Schenkel.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 70