Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XXXII. 459 
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 12. September 1901. 
Jnhalt. 
Bekauntmachungen des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: Abänderung der Telegraphenorduung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 betreffend; des 
Ministeriums des Innern: die Bekämpfung des Notzes betreffend; den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und 
weinähnlichen Getränken betreffend: die Erhebung der Gemeinde Walldorf zur Stadt betreffend; des Ministeriums 
der Finanzen: die Errichtung einer Berufungskommission für die Neueinschätzung der Grundstücke und Gebäude betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 30. August 1901.) 
Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 betreffend. 
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1897 Nr. XII) ist durch den nachstehend abgedruckten Erlaß des Reichs- 
kanzlers vom 18. August d. J. in mehreren Punkten abgeändert worden. 
Karlsruhe, den 30. August 1901. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
von Reck. 
Vat. Schwoerer. 
Erlaß des Reichskanzlers: 
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897. 
Berlin, den 18. August 1901. 
Die auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom 
9. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Im § 3, Absatz IV ist hinter der Abkürzung „OI) für #eigenhändig zu 
bestellen““ folgender Zusatz einzuschalten: 
(Tages) für „von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu bestellen“. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1901.
	        
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