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2. 8§ 3, Absatz VIII erhält folgende Fassung:
Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Telegraphen=
anstalt ist eine Gebühr von 30 +é für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Erfolgt
die Hinterlegung der abgekürzten Aufschrift im 2., 3. oder 4. Kalendervierteljahr und wird
die Vereinbarung gleichzeitig für das ganze folgende Kalenderjahr getroffen, so kommt für das
laufende Jahr nur derjenige Theilbetrag der Gebühr zur Erhebung, welcher auf die Zeit
vom Beginne des Beitrittsvierteljahrs bis zum Jahresschluß entfällt. Die weitere Ver-
längerung der Verabredung erfolgt stets für ein volles Kalenderjahr.
Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem 31. Dezember des Jahres
für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
3. Im § 3, Absatz IX ist am Schlusse nachzutragen:
Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung dieser Gebühr nach den Bestimmungen
unter VIII.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5.
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden.
II. Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die
Weiterbeförderung von der äußersten oder von der vom Aufgeber bezeichneten Telegraphen-
anstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten. Der
Aufgeber kann verlangen, daß das Telegramm bis zu einer von ihm bezeichneten Tele-
graphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert
werde.
III. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von
einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch
Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am
Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden Anstalten
nicht über 15 Kilometer beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung
von Eilboten vom Absender aus, so ist auch von diesem der Botenlohn und zwar im Voraus
zu entrichten. Ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen ent-
sprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zu-
stellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein= für
allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Boten-
lohn wird in solchen Fällen angerechnet.
IV. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach
einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme müssen,