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Die in § 3 Ziffer 3 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige über den Beginn eines
Geschäftsbetriebs, in welchem unter Verwendung von getrockneten Früchten (auch in
Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen die Herstellung von solchen
Getränken stattfinden soll, welche als Dessertwein (Süd= und Süßwein) ausländischen
Ursprungs in den Verkehr kommen, ist von dem Inhaber vor dem Beginn des Ge-
schäftsbetriebs an dasjenige Bezirksamt zu erstatten, in dessen Bezirk das betreffende
Geschäft betrieben werden soll.
. Für die in § 10 Absatz 2 und § 11 des genannten Reichsgesetzes bezeichneten Kon-
trolmaßregeln sind als Beamte und Sachpverständige zuständig:
die Vorstände und die sachkundigen Hilfsbeamten
der Großherzoglichen landwirthschaftlichen Versuchsanstalt in Auguskenberg,
der Großherzoglichen Lebensmittelprüfungsstation an der Technischen Hochschule in
Karleruhe,
sowie die Vorstände der von den Gemeinden errichteten und ausdrücklich für die
amtliche Untersuchung von Wein ermächtigten (vergleiche Staatsanzeiger Nr. XVIII
Seite 229 vom laufenden Jahr) öffentlichen Untersuchungsanstalten der Städte
Mannheim, Pforzheim, Freiburg und Konstanz.
Die Zuständigkeit der Beamten und Sachverständigen der beiden erstgenannten staatlichen
Anstalten erstreckt sich auf das Gebiet des Großherzogthums, diejenige der Vorstände der
Gemeindeanstalten auf das Gebiet der betreffenden Gemeinde, soweit nicht die Zuständigkeit
durch das Großherzogliche Ministerium des Innern weiter ausgedehnt ist.
Die Namen der hiernach zuständigen Beamten und Sachverständigen werden durch den
Staatsanzeiger bekannt gegeben werden.
Karlsruhe, den 5. September 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vadt. Schmitt.
Bekanntmachung.
(Vom 6. September 1901.)
Die Erhebung der Gemeinde Walldorf zur Stadt betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats-
ministerialentschließung vom 2. September 1901 gnädigst auszusprechen geruht, daß der
Gemeinde Walldorf, Amts Wiesloch, die Eigenschaft einer Stadt verliehen werde.
Karlsruhe, den 6. September 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vdt. Schmitt.