466 XXXIII.
vom Amtsgerichtsbezirk Neustadt
die Bezirke der Grund= und Pfandbuchbehörden Eisenbach, Falkau, Fischbach, Friedenweiler,
Hammereisenbach—Bregenbach, Hinterzarten, Raithenbuch, Seppenhofen, Urach und Vierthäler;
vom Amtsgerichtsbezirk Waldkirch
die Bezirke der Grund= und Pfandbuchbehörden Waldkirch, Biederbach, Altsimonswald, Haslach-
simonswald, Obersimonswald, Untersimonswald, Katzenmoos, Prechthal und Nach.
§ 2.
Die Vorschriften des § 2 Unserer Verordnung vom 4. Mai 1901 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 333) finden entsprechende Anwendung.
Gegeben zu Schloß Mainau, den b. Oktober 1901.
Friedrich.
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Heintze.
Bekanntmachung.
(Vom 30. September 1901.)
Die Aenderung der Satzungen der Landesversicherungsanstalt Baden betreffend.
Nachstehend bringen wir die in der Sitzung des Ausschusses der Landesversicherungsanstalt
Baden vom 16 d Mts. beschlossene und von Großherzoglichem Landesversicherungs-Amt unter
dem 25. d. Mts. genehmigte Abänderung des § 18 der Satzungen der Landesversicherungs-
anstalt Baden (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 787 ff.) zur öffentlichen Kenntniß.
Karlsruhe, den 30. September 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vat. E. Muser.
Abänderung der Satzungen der Landesversicherungsanstalt Baden.
Der § 18 hat nunmehr folgenden Wortlaut:
„Die Ablehnung von Wahlen.“
„Für die Ablehnung der Wahlen durch die Arbeitgeber ist § 94 des Invalidenversicherungs-
gesetzes maßgebend. Die Wiederwahl kann von den Vertretern der Arbeitgeber für eine
Wahlperiode abgelehnt werden.
Die Versicherten (8§ 1, 2 und 14 des Gesetzes) sind in der Ablehnung von Wahlen und
in der Niederlegung von Ehrenämtern nicht beschränkt und zwar auch dann nicht, wenn sie
als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen.“
Druck und Verlag von Malsch 4& Vogel in Karlsruhe.