Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XXXIV. 467 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 24. Oktober 1901. 
Juhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnungen des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Wein, 
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken betressend: die Rechtsagenten, Vermittlungsagenten, Auskunfteien und Auktionatoren 
betreffend; den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether und Stellenvermittler betreffend; die Bekämpfung der Geflügelcholera 
betreffend; Brückenordnungen für die Rheinschiffbrücken zwischen dem Großherzogthum Baden und Elsaß--Lothringen betreffend; 
des Ministeriums der Finanzen: die Besteuerung des Wandergewerbebetriebs betreffend; den Vollzug der Verordnung 
über die Ansbildung für den Finanzverwaltungsdienst betreffend. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1902 betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 28. September 1901.) 
Den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken betreffend. 
Im Anschluß an Ziffer 2 der diesseitigen Bekanntmachung vom 5. September 1901 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXII Seite 462) geben wir weiterhin bekannt, daß 
auch der Vorstand der für den Bereich der Stadt Weinheim zur Vornahme anmtlicher 
Nahrungsmitteluntersuchungen ermächtigten Untersuchungsanstalt von Dr. Bissinger und 
Dr. Graff in Mannheim für die in § 10 Absatz 2 und § 11 des Reichsgesetzes vom 24. Mai 
1901, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken betreffend (Reichs- 
gesetzblatt Seite 175), bezeichneten Kontrolmaßregeln mit Beschränkung auf das Gebiet der 
Stadt Weinheim für zuständig erklärt worden ist. 
Karlsruhe, den 28. September 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vat. Franz. 
Verordunng. 
(Vom 7. Oktober 1901.) 
Die Rechtsagenten, Vermittlungsagenten, Auskunfteien und Auktionatoren betreffend. 
Auf Grund des § 38 Absatz 1 und 4 und § 148 Ziffer 4a der Gewerbeordnung 
in der Fassung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 — wird im Einverständnisse mit dem 
Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts hinsichtlich des Geschäftsbetriebs der 
Rechtsagenten und der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge, Dar- 
lehen und Heirathen, hinsichtlich der gewerbsmäßigen Auskunftsertheilung über Vermäögens- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901.
	        
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