468 XXXIV.
verhältnisse und persönliche Angelegenheiten, sowie hinsichtlich des Geschäftsbetriebs der
Auktionatoren (Versteigerer) verordnet, was folgt:
81.
Wer das Geschäft eines Rechtsagenten, eines gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für
Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, der gewerbsmäßigen Auskunftsertheilung über
Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten, sowie eines Auktionators (Versteigerer)
betreibt, ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Geschäftsbuches verpflichtet.
Als Rechtsagenten sind diejenigen Personen zu behandeln, welche gewerbsmäßig fremde
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, insbesondere die
darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze abfassen.
Als Auktionatoren (Versteigerer) sind diejenigen Personen zu behandeln, welche sich, ohne
in der Eigenschaft als Staats- oder Gemeinde-Beamte hierzu befugt zu sein, gewerbsmäßig
mit der Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen befassen. Die gewerbsmäßige
Versteigerung von unbeweglichen Sachen ist nur solchen Personen gestattet, welche vom Justiz-
ministerium hierzu eine Bestallung (8 36 vgl. mit § 35 Absatz 3 der Gewerbeordnung)
erhalten haben.
Als gewerbsmäßige Vermittlungsagenten sind auch fernerhin die sich gewerbsmäßig mit
der Ehevermittlung befassenden Personen zu behandeln, wenn gleich das Versprechen eines
Lohnes für die Ehevermittlung gemäß § 656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rechtsverbind-
lichkeit nicht begründet.
82.
Das Geschäftsbuch muß zum Eintrag folgender Angaben mindestens 9 Spalten enthalten:
Hfortlaufende Nummer (Ordnungszahl),
Datum der Empfangnahme des Auftrags,
Name, Stand und Wohnort (Wohnung) des Auftraggebers,
Art des Auftrags,
Datum der Erledigung,
Art des vollständigen Abschlusses des Geschäftsauftrags,
aus Anlaß des Auftrags empfangene Beträge, und zwar:
#. Kostenvorschüsse,
b. Gebühren oder sonstige Vergütungen,
c. Ersatz für Auslagen,
unter Angabe des Tags der Empfangnahme und genauer Bezeichnung der Art
und des Betrags der einzelnen Eingänge,
Angaben über die Gelder, Werthpapiere, sonstigen Werthsachen und Urkunden (wie
Schuldverschreibungen, Wechsel, Pläue, Zeichnungen und dergleichen), welche aus Anlaß
des Auftrags
a. in Empfang genommen,
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