Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXIV. 473 
4. Zahl und Beschäftigungsart der gesuchten Personen und Zeitpunkt, auf welchen der 
Dienst- oder Arbeitnehmer gesucht wird; 
Betrag des in Aussicht gestellten Lohnes; 
jTag, an welchem die Dienst-(Stellen-Vermittlung erfolgt ist; 
Name des Dienst-(Arbeit-)nehmers unter Angabe der Nummer des bezüglichen 
Eintrags in dem nach § 2 zu führenden Geschäftsbuche; 
8. Betrag der Vermittlungs= oder Einschreibegebühr und Tag, an welchem deren Be- 
zahlung erfolgt ist; 
9. Bemerkungen. 
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84. 
Die beiden Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl 
versehen sein. Die Bücher dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis das 
Bezirksamt auf erfolgte Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit bestätigt und die Gesammtzahl der 
Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben und dürfen 
nicht unleserlich gemacht werden. Geschäftsbücher, welche nicht mehr benützt werden sollen, 
sind unter Angabe des Datums abzuschließen, dem Bezirksamt zur Bestätigung des Abschlusses 
vorzulegen und von letzterem nach erfolgtem Abschluß zur Aufbewahrung an die Gesindever= 
miether oder Stellenvermittler zurückzugeben. Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen 
nicht gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
Die Geschäftsbücher dürfen nur mit Genehmigung des Bezirksamts ganz oder theilweise 
vernichtet oder aus den Geschäftsräumen entfernt werden. 
85. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler haben alle ihnen zugehenden Aufträge und 
Anfragen unter fortlaufenden Ordnungsziffern im Laufe des Tages, an welchem die Anmeldung 
erfolgt, in das betreffende Geschäftsbuch durch Ausfüllung der Spalten einzutragen. Der 
Eintrag des Gebührenbetrags hat bei der Erhebung der Gebühr unter Angabe des Tages 
der Erhebung zu geschehen. 
Kommt eine Dienst= oder Stellenvermittlung nicht zu Stande, oder wird der ertheilte 
Auftrag zurückgenommen, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ zum Ausdruck zu bringen. 
Werden von einem Dienst= oder Stellesuchenden Legitimationspapiere, Zeugnisse, andere 
Papiere oder sonstige Gegenstände hinterlegt, so sind die Papiere und Gegenstände genau zu 
verzeichnen und erstere in einem Umschlag, welcher mit der Ordnungszahl des betreffenden 
Eintrags im Geschäftsbuch zu versehen ist, aufzubewahren. In der Spalte „Bemerkungen“ 
ist darüber eine entsprechende Vermerkung zu machen. 
Die hinterlegten Papiere oder sonstigen Gegenstände dürfen von den Gesindevermiethern 
oder Stellenvermittlern gegen den Willen der Hinterleger nicht zurückbehalten werden, sondern 
sind Letzteren auf Verlangen sofort auszuhändigen.
	        
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