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4. Zahl und Beschäftigungsart der gesuchten Personen und Zeitpunkt, auf welchen der
Dienst- oder Arbeitnehmer gesucht wird;
Betrag des in Aussicht gestellten Lohnes;
jTag, an welchem die Dienst-(Stellen-Vermittlung erfolgt ist;
Name des Dienst-(Arbeit-)nehmers unter Angabe der Nummer des bezüglichen
Eintrags in dem nach § 2 zu führenden Geschäftsbuche;
8. Betrag der Vermittlungs= oder Einschreibegebühr und Tag, an welchem deren Be-
zahlung erfolgt ist;
9. Bemerkungen.
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84.
Die beiden Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl
versehen sein. Die Bücher dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis das
Bezirksamt auf erfolgte Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit bestätigt und die Gesammtzahl der
Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben und dürfen
nicht unleserlich gemacht werden. Geschäftsbücher, welche nicht mehr benützt werden sollen,
sind unter Angabe des Datums abzuschließen, dem Bezirksamt zur Bestätigung des Abschlusses
vorzulegen und von letzterem nach erfolgtem Abschluß zur Aufbewahrung an die Gesindever=
miether oder Stellenvermittler zurückzugeben. Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen
nicht gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
Die Geschäftsbücher dürfen nur mit Genehmigung des Bezirksamts ganz oder theilweise
vernichtet oder aus den Geschäftsräumen entfernt werden.
85.
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler haben alle ihnen zugehenden Aufträge und
Anfragen unter fortlaufenden Ordnungsziffern im Laufe des Tages, an welchem die Anmeldung
erfolgt, in das betreffende Geschäftsbuch durch Ausfüllung der Spalten einzutragen. Der
Eintrag des Gebührenbetrags hat bei der Erhebung der Gebühr unter Angabe des Tages
der Erhebung zu geschehen.
Kommt eine Dienst= oder Stellenvermittlung nicht zu Stande, oder wird der ertheilte
Auftrag zurückgenommen, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ zum Ausdruck zu bringen.
Werden von einem Dienst= oder Stellesuchenden Legitimationspapiere, Zeugnisse, andere
Papiere oder sonstige Gegenstände hinterlegt, so sind die Papiere und Gegenstände genau zu
verzeichnen und erstere in einem Umschlag, welcher mit der Ordnungszahl des betreffenden
Eintrags im Geschäftsbuch zu versehen ist, aufzubewahren. In der Spalte „Bemerkungen“
ist darüber eine entsprechende Vermerkung zu machen.
Die hinterlegten Papiere oder sonstigen Gegenstände dürfen von den Gesindevermiethern
oder Stellenvermittlern gegen den Willen der Hinterleger nicht zurückbehalten werden, sondern
sind Letzteren auf Verlangen sofort auszuhändigen.