Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

474 XXXIV. 
86. 
Die Geschäftsankündigungen der Gesindevermiether und Stellenvermittler müssen den 
Thatsachen entsprechen. Sie müssen Name, Stand und Wohnung des ankündigenden Gesinde- 
vermiethers oder Stellenvermittlers enthalten. Bezeichnungen und Angaben, welche die 
Meinung erwecken können, als handle es sich nicht um eine gewerbsmäßige, sondern um eine 
gemeinnützige Dienst= oder Stellenvermittlung, sind zu unterlassen. 
Die öffentliche Ankündigung von offenen Stellen und Diensten durch Zeitungen oder auf 
anderem Wege ist nur dann zulässig, wenn durch die Geschäftsbücher nachweisbare Aufträge 
vorliegen. 
§ 7. 
Die zu vermittelnden Dienste oder Stellen sind den Bewerbern unter Angabe der Art 
des Dienstes oder der Stelle, des Namens, Standes und Wohnorts des Dienst= oder Arbeit- 
gebers, der bestimmten Lohnbezüge, der allenfalls bestimmten Dauer des Dienstverhältnisses, 
der Zeit des Dienstantritts, sowie etwaiger besonderer Ansprüche und Vertragsbestimmungen 
genau zu bezeichnen. 
Die zu vermittelnden Arbeitskräfte sind den Dienst= oder Arbeitgebern unter Angabe 
von Name, Beruf, Alter, Geburtsort, Wohnung, Familienstand, der derzeitigen oder letzten 
Dienst= oder Arbeitsstelle, sowie der Lohn= und sonstigen Ausprüche zu bezeichnen. 
Auf Verlangen sind den Kunden die bezüglichen Einträge in den Geschäftsbüchern, sowie 
etwa übergebene Dienstbücher und Zeugnisse zur Einsicht vorzulegen. 
Den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern ist verboten, den ihre Dienste in An- 
spruch nehmenden Personen über die persönlichen Verhältnisse der Dienst= oder Arbeitgeber 
und der Dienst= oder Arbeitnehmer, über die Art des Dienstes oder der Stelle, sowie über 
die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu geben, von der sie wissen, daß sie den thatsächlichen 
Verhältnissen nicht entspricht. 
88. 
Der Geschäftsinhaber soll seine geschäftliche Vermittlungsthätigkeit in der Regel nur per- 
sönlich ausüben. Ueber die Zulässigkeit der Stellvertretung entscheidet jeweils gemäß § 47 
der Gewerbeordnung und § 75 der Vollzugsverordnung dazu der Bezirksrath. Die Be- 
schäftigung von Hilfspersonal (Gehilfen, Lehrlingen, Agenten) einschließlich der Familien= 
angehörigen ist dem Bezirksamt anzuzeigen, welches im Falle der Unzuverlässigkeit dieser Personen 
das Erforderliche vorkehren wird. 
Das Aufsuchen von Aufträgen auf Straßen und an anderen öffentlichen Orten (Wirth-- 
schaften, Bahnhöfen, offenen Läden, öffentlichen Arbeitsnachweisanstalten 2c.) ist verboten. 
89. 
Den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern ist verboten: 
a. solchen Personen Vermittlerdienste zu leisten, von denen sie wissen, daß sie durch ältere 
Verpflichtungen an der Eingehung eines neuen Dienst= oder Arbeitsvertrags gehindert sind;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.