Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXIV. 479 
an der nächsten Schiffbrücke sich gegenüber der angemeldeten Zeit um mehr als eine Stunde 
verzögert, so ist der Schiffsführer gehalten, von der Verzögerung oder Unterbrechung der 
Fahrt dem Brückenmeister der nächsten Schiffbrücke möglichst rasch Kenntniß zu geben. Für 
die Weiterfahrt muß in diesem Falle die Anmeldung zum Durchlaß erneuert werden. Ebenso 
hat der Floßführer zu verfahren, wenn die Abfahrt des Floßes nicht sogleich nach der Be- 
stätigung des Läutewerksignales (§ 11 Ziffer 2) erfolgt ist oder wenn die Fahrt des Floßes 
sich so verzögert, daß sie 
zwischen der Mündung des Ill-Rhein-Kanals und der Station Nr. V mehr als 4 Stunden, 
zwischen der Mündung des Kehler Hafens oder der Kinzigmündung und der Station 
Nr. V mehr als 3 Stunden, 
zwischen den Stationen Nr. V und Nr. VI mehr als 2 Stunden, 
zwischen den Stationen Nr. VI und Nr. VII mehr als 5 Stunden 
in Anspruch nimmt. 
8 18. 
Die telegraphische Anmeldung der Schiffe, auch der Flöße im Falle des 8 11 Ziffer 3, 
geschieht unentgeltlich. Für die Anmeldung der Flöße mittels der Läutewerke, auch wenn sie 
durch Vermittlung der Fernsprechstationen Nr. II und III stattfindet, wird von jedem Floß — 
ohne Unterschied der Zahl der zu durchfahrenden Brücken — eine Gebühr von 4 Mark erhoben. 
Dieselbe ist bei Empfang des mit dem Dienstsiegel der Großherzoglichen Rheinbau-In- 
spektion versehenen Anmeldeformulars, Anlage B, zu entrichten. Im Falle des § 13 lit. b 
Absatz 2 wird die gezahlte Gebühr dem Floßführer zurückerstattet. 
Karlsruhe, den 20. Oktober 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vdt. Schmidt. 
Verordnung. 
(Vom 2. Oktober 1901.) 
Die Besteuerung des Wandergewerbebetriebs betreffend. 
In Vollziehung des dritten Artikels des Gesetzes vom 9. August 1900, die Abänderung 
des Einkommen-, Gewerb-, Wandergewerbe= und Kapitalrentensteuergesetzes betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 877), wird im Einverständniß mit Großherzoglichem Ministerium 
des Innern mit Wirkung vom 1. Januar 1902 verordnet, daß § 33 Ziffer 2 der 
Vollzugsverordnung zum Wandergewerbesteuergesetz vom 12. Juni 1899 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 186) gestrichen wird. 
Karlsruhe, den 2. Oktober 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Buchenberger. Vdr. Dr. Roth. 
 
	        
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