480 XXXIV.
Verordunng.
(Vom 8. Oktober 1901.)
Den Vollzug der Verordnung über die Ausbildung für den Finanzverwaltungsdienst betreffend.
Im Anschluß an Ziffer 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1881, den Vollzug der
Verordnung über die Ausbildung für den Finanzverwaltungsdienst betreffend, wird bestimmt,
daß der Beschäftigung bei der Finanzverwaltung gemäß § 5 Absatz 2 der Verordnung vom
22. Oktober 1881 eine die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigende Beschäftigung auch
bei der Verwaltung der Zwangserziehungsanstalt Flehingen gleichzuachten ist.
Karlsruhe, den 8. Oktober 1901.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Aus Auftrag des Ministers:
Becker. Vdt. Dr. Roth.
Bekanntmachung.
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1902 betreffend.
Für das Jahr 1902 wird der Preis des Gesetzes- und Verordnungsblattes auf
Sechs Mark sechzig Pfennig,
ausschließlich der gesetzlichen Postgebühren, festgesetzt.
Karlsruhe, den 10. Oktober 1901.
Die Redaktion des Gesetzes= und Verordnungsblattes.
Uhl.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.