Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

0 
— 
8 
XXXV. 485 
Ein solcher Vermerk kann auch durch jede Polizeibehörde eines Hafens am Rhein 
oder an einem Nebenflusse desselben gemacht werden. 
Beschwerden wegen des von dem Schiffer ertheilten oder verweigerten Zeugnisses 
werden nach den bestehenden Vorschriften durch die Polizeibehörde erledigt, welche das 
Ergebniß auf dem Dienstbuche vermerkt. 
Wer durch Fahrlässigkeit eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit in dem ihm er- 
theilten Dienstbuche herbeiführt, oder in demselben, ohne die Absicht zu täuschen, selbst 
oder durch Andere Eintragungen oder Aenderungen irgend einer Art vornimmt, er- 
leidet eine Polizeistrafe, deren Bemessung jeder Regierung überlassen bleibt. 
Eine gleiche Strafe trifft jeden Dienstmann, der eine der vorstehenden Be- 
stimmungen nicht pünktlich befolgt oder eine solche verletzt; deßgleichen jeden Schiffer, 
welcher eine der unter à erwähnten VPersonen, ohne daß sie mit einem vorschrifts- 
mäßigen Dienstbuche versehen ist, in seinen Dienst nimmt. 
Wer, in der Absicht zu täuschen, selbst oder durch Andere Aenderungen in dem 
ihm ertheilten Dienstbuche vornimmt oder in gleicher Absicht dasselbe unvollständig 
macht, oder bei dergleichen Handlungen hülfreiche Hand leistet, wird deßhalb in jedem 
Uferstaate nach den daselbst bestehenden Strafgesetzen beurtheilt. Ist er nach diesen 
wegen Betruges oder Fälschung mit Strafe belegt, so wird ihm das Dienstbuch ab- 
genommen und nach Umständen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist oder niemals 
wieder ertheilt. 
. Auf die Bemannung von Seeschiffen, welche den Rhein befahren, finden die vor- 
stehenden Bestimmungen keine Anwendung.“ 
Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird nach Vereinbarung zwischen den 
deutschen Rheinuferstaaten Folgendes verordnet: 
§ 1. Wer hiernach zur Führung eines Dienstbuches verpflichtet ist, hat vor dem Dienstantritt 
82. 
bei der Ortspolizeibehörde seines Wohnortes und in Ermangelung eines solchen der- 
jenigen seines letzten längeren Aufenthalts um Ausstellung eines Dienstbuches nach- 
zusuchen. Die Dienstbücher werden durch die zuständige Polizeibehörde stempel= und 
kostenfrei ausgefertigt. Im Falle des Unbrauchbarwerdens oder des Verlustes eines 
Dienstbuches hat der Schiffsmann sich alsbald ein neues Dienstbuch zu verschaffen. 
Auch der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß alle zur Schiffsmann- 
schaft gehörigen Personen fortdauernd mit einem Dienstbuch versehen sind. 
Für solche Personen, welche in einem deutschen Rheinuferstaat weder Wohn= noch 
Aufenthaltsort haben und auf deutschen Rheinschiffen in Dienst treten wollen, erfolgt 
die Ausfertigung der Dienstbücher 
. in Preußen bei der Polizeibehörde zu Köln, 
in Hessen bei der Polizeibehörde zu Mainz, 
in Baden bei der Polizeibehörde zu Mannheim, 
. in Bayern beim Bürgermeisteramt Ludwigshafen, 
in Elsaß-Lothringen beim Bezirkspräsidenten des Unterelsaß in Straßburg. 
S— de —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.