Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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XXXV. 
Anlage B. 
Vollzugs-Anweisung 
vom 12. Oktober 1901 
über das behördliche Berfahren bei Ausstellung und Bistrung der Diensthücher 
e 
– 
gemäh Verordnung vom 12. Oktober 1901. 
. Ueber die zur Ausfertigung gelangenden Dienstbücher ist ein amtliches Verzeichniß zu 
führen, in welchem die laufende Nummer, das Datum der Ausfertigung, sowie Name, 
Alter und Geburtsort des Schiffsmannes nachzuweisen sind. 
Sucht eine Person unter der Behauptung, daß sie zum ersten Male in den Dienst 
als Schiffsmann auf einem deutschen Rheinschiff eintrete und bisher kein Dienstbuch 
besessen habe, die Ausstellung eines Dienstbuches nach, so hat sie die vorbezeichnete 
Thatsache glaubhaft zu machen. 
Eine zweite Ausfertigung des Dienstbuches darf nur erfolgen: 
a. als Fortsetzung des früher ausgestellten, durch Eintragungen völlig ausgefüllten 
oder unbrauchbar gewordenen Dienstbuches, 
b. als Ersatz für ein verloren gegangenes Dienstbuch. 
Die zweite Ausfertigung ist als solche auf der Vorderseite zu bezeichnen 
und dabei das Datum der ersten Ausfertigung und der festgestellte oder ange- 
gebene Grund der Ausstellung einer weiteren Ausfertigung mitanzugeben. 
Im Falle 3 ist zunächst die Vorlage des früheren Dienstbuches zu verlangen und 
dieses durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. Im Falle 3b ist der Schiffs- 
mann zu befragen, wo und bei wem er im letzten Monat seiner Schiffsdienstzeit im 
Dienst gewesen sei, und es sind diese Angaben in der zweiten Ausfertigung des 
Dienstbuches einzutragen. 
Zur Ausstellung einer zweiten Ausfertigung ist nur diejenige Behörde zuständig, 
welche das erste Dienstbuch ausgestellt hat 
Das Gesuch um Ausstellung einer zweiten Ausfertigung ist stets unmittelbar 
bei dieser Behörde einzureichen, welche ihrerseits das Erforderliche, soweit nöthig, im 
Benehmen mit der zuständigen Behörde des derzeitigen Wohn= oder Aufenthaltsortes 
des Gesuchstellers veranlassen wird. 
Die Visirung der Dienstvücher hat nach § 8 der Verordnung mittelst Stempelabdruck 
unter Beisetzung von Datum und Unterschrift des visirenden Beamten zu erfolgen. 
Seitens der Hafen= oder Schifffahrts-Polizeibehörden ist in öfteren periodischen 
Reusionen die Vorzeigung der Dienstbücher zu verlangen. 
Vor der Visirung sind die Eintragungen im Dienstbuche auf ihre formelle Richtig- 
keit und ihre materielle Glaubwürdigkeit zu prüfen. Hierbei sind Anstände, welche 
nicht durch mündliches Benehmen mit dem Schiffsführer zur Erledigung gelangen, 
im Dienstbuche an der hierfür bestimmten Stelle zu vermerken. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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