Nr. XXXVI. 493
Gesetzeo- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 8. November 1901.
Juhalt.
Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Registratur-
ordnung für die Kollegialgerichte betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 21. Oktober 1901.)
Die Registraturordnung für die Kollegialgerichte betreffend.
Nachstehend wird die Registraturordnung für die Kollegialgerichte bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 21. Oktober 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
n Dusch.
Vdt. Pfeuffer.
Registraturordnung fürd die Kollegialgerichte.
81.
Auf die Führung der Registratur bei den Kollegialgerichten (Landgerichten und Ober= Allgemeine
landesgericht) finden die Vorschriften der Amtsgerichts-Registraturordnung (A#RO) #wend.
— vgl. Bekanntmachung vom 25. Januar 1901, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 87 — rch
insoweit entsprechende Anwendung, als sich nicht aus den nachstehenden Bestimmungen ein ordunung.
anderes ergibt.
§ 2.
1. Die Führung der Registratur liegt dem oder den Gerichtsschreibereibeamten ob, welche Mgilraur
durch Entschließung des Justizministeriums hierzu bestimmt werden. führung.
2. In vorübergehenden Behinderungsfällen sind zur Stellvertretung die übrigen bei dem
Gericht beschäftigten Gerichtsschreibereibeamten nach Anordnung des Präsidenten berufen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901.