Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

494 XXXVI. 
83. 
Dienstaussicht. Die Registraturgeschäfte werden unter der Aufsicht des Vorsitzenden derjenigen Abtheilung 
des Gerichts (Kammer, Senat) besorgt, in deren Geschäftskreis die einzelne Angelegenheit 
gehört. Nimmt derselbe hierbei Ordnungswidrigkeiten oder Mißstände wahr, so ist dem 
einden Präsidenten Anzeige zu erstatten, welcher die zu ihrer Abstellung nöthigen Anordnungen trifft. 
intheilung 
rnre e. 4. 
sirater u- 1. Die Eintheilung der allgemeinen Registratur hat nach Maßgabe der beiliegenden 
Dienstalten. Rubrikenordnung zu erfolgen. 
— 2. Bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten werden die Dienstakten der Mit- 
glieder des Gerichts, der bei demselben beschäftigten Beamten und zugelassenen Rechtsanwälte, 
bei den Landgerichten außerdem die Dienstakten der Richter der Amtsgerichte und der Notare 
des Landgerichtsbezirks einschließlich der etwa entstehenden dienstpolizeilichen Untersuchungsakten 
von dem Präsidenten in persönliche Verwahrung genommen. 
85. 
Eintheilung 1. Die besondere Registratur der bürgerlichen Rechtspflege besteht aus folgenden Abtheilungen: 
Ner besonderen I. Civilprozesse, 
e". Vr Eiol:. II. Sammelakten. 
rechtspslege. 
2. Bei den Landgerichten, bei welchen Kammern für Handelssachen bestehen, sind die 
bei letzteren erwachsenden Prozeß= und Sammelakten gesondert von den übrigen zu verwahren. 
3. Die Sammelakten zerfallen in die Unterabtheilungen A, B und C. 
4. Zu den Sammelakten 4 gehören diejenigen Sachen, über die in erster Instanz Ent- 
scheidung zu treffen ist, soweit sie nicht zu den Prozeßakten des Gerichts zu nehmen sind, so 
insbesondere Schriftstücke über Anträge auf Bewilligung des Armenrechts, wenn ein Rechts- 
streit bei dem Gericht nicht anhängig wird, Schriftstücke über die Bestimmung des zuständigen 
Gerichts nach § 36 der Civilprozeßordnung, Schriftstücke, die sich auf die Ertheilung der 
Zeugnisse in den Fällen des § 706 Absatz 2, 3 der Civilprozeßordnung beziehen. 
5. Zu den Sammelakten B gehören die bei dem Gericht in der Beschwerdeinstanz er- 
wachsenden Akten. 
6. Zu den Sammelakten C gehören die auf der Gerichtsschreiberei des Gerichts nieder- 
gelegten Schiedssprüche. 
§ 6. 
I. der frei- 1. Die besondere Registratur der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht aus den Sammeleakten, 
willgen Abtheilung A und B. 
barkeit. 2. Zu den Sammelakten A gehören diejenigen Sachen, über die in erster Instanz Ent- 
scheidung zu treffen ist, so insbesondere Schriftstücke, die sich auf die Bestimmung des zu- 
ständigen Gerichts nach § 5 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit (FGG), auf Entscheidungen in Rechtshilfesachen nach §§ 159, 160 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes (GVG), § 2 F, auf Entscheidungen nach § 1878 Absatz 2 des Bürger-
	        
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