Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXVI. 495 
lichen Gesetzbuchs, auf Verfügungen nach 8§ 143, 147, 159, 161 FG#G, auf Entscheidungen 
nach § 41 Absatz 1 und 2 der Rechtspolizeiordnung, auf Entscheidungen nach § 17 Absatz 2 
des Kostengesetzes in Augelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beziehen. 
3. Zu den Sammelakten B gehören sämmtliche in der Beschwerdeinstanz erwachsenden Akten. 
4. Die Sammelakten B sind in folgenden Unterabtheilungen zu führen: 
m. Beschwerden in Grundbuchsachen; 
  
b. » „Vormundschaftssachen; 
C. « „Nachlaßsachen; 
d. „ „ Registerangelegenheiten; 
B¼- » „ Personenstandsangelegenheiten; 
f. » „Kostensachen. 
87. 
Die besondere Registratur der Strafrechtspflege besteht aus den Abtheilungen 
I. Strafprozesse, 
II. Sammelakten. 
2. Die Sammelakten zerfallen in die Unterabtheilungen A und B. 
3. Zu den Sammelakten 4& sind diejenigen Sachen zu nehmen, über welche in erster 
Instanz Entscheidung zu treffen ist, soweit sie nicht zu einem bei dem Gericht anhängigen 
Strafprozeß gehören, so insbesondere die Schriftstücke, welche sich auf Entscheidungen nach 
§ 27 Absatz 1, 8§ 170 ff. der Strafprozeßordnung, §§ 159, 160 GWVeG beziehen. 
4. Zu den Sammelakten B gehören sämmtliche in der Beschwerdeinstanz erwachsenden 
Akten. 
5. Die Registraturreife der Akten über Strafprozesse tritt ein, sobald das ergangene 
Urtheil oder der Einstellungsbeschluß rechtskräftig geworden, und eine weitere Verfügung in der 
Sache, auch hinsichtlich der Kosten oder der Ueberführungsstücke, nicht mehr zu treffen ist. 
88. 
1. Die Sammelakten sind in der Regel jahrgangweise abzuschließen. Soweit sie sich aus 
— 
. der Straf- 
rechtspflege. 
Behandlung 
einzelnen Heften zusammensetzen, sind sie in Päcke vereinigt, mit Stirnschild und entsprechender Samm laten. 
Aufschrift versehen, mittels Schnur in Kreuzschluß zusammen zu binden. 
2. Die Ordnung innerhalb eines Packes hat bei Sammelakten der Civilrechtspflege nach 
den Anfangsbuchstaben der Beklagten, bei den Sammelakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
nach den Anfangsbuchstaben der Betheiligten, bei den Sammelakten der Strafrechtspflege nach 
den Anfangsbuchstaben der Beschuldigten zu erfolgen. 
3. Die Einlegung in die stehende Registratur geschieht in dem in 8 20 Absatz 2 AGRO 
bezeichneten Zeitpunkt bezüglich aller im vorausgehenden Kalenderjahr erwachsenen Sammelakten. 
4. Der Präsident kann bezüglich der Anlegung und Führung der Sammelakten nähere 
Anordnung treffen, insbesondere bestimmen, daß sie erst nach einem längeren Zeitraum ab- 
geschlossen werden oder länger in der laufenden Registratur verbleiben; er kann auch ihre 
77.
	        
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