XXXVI. 497
II. nach Ablauf von 30 vollen Jahren:
a. sämmtliche übrigen Prozeßakten mit Ausnahme der Akten über Entmündigungen,
über Aufgebote zum Zwecke der Todeserklärung, über die Rechtsgültigkeit einer
Ehe, über die Ehelichkeit eines Kindes, sowie der Akten über Prozesse, welche das
Eigenthum oder andere dingliche Rechte an Grundstücken, an Bergwerken und an
Schiffen betreffen;
b. Schiedssprüche, sofern dieselben nicht das Eigenthum oder andere dingliche Rechte
an Grundstücken, an Bergwerken und an Schiffen betreffen.
2. Die Frist wird bei den Sammelakten (1 und lIb) vom Tage der Verbringung der
Akten zur stehenden Registratur (§ 12 Absatz 7 AGR0O), bei den übrigen Akten von der
letzten auf die Sache bezüglichen richterlichen Handlung an berechnet.
8 14.
1. Die Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden nach Ablauf von 10 vollen e aus der
Jahren vertilgt, mit Ausnahme der bei den Landgerichten erwachsenen früheren Akten über Fremgen
Annahme an Kindesstatt. barleit.
2. Die Frist wird von der Verbringung der Akten zur stehenden Registratur (vergleiche
oben § 8) an berechnet.
815.
1. Von den Spezialakten der Strafrechtspflege sind zur Vertilgung geeignet: d aus der
1. nach Ablauf von 10 vollen Jahren: Sttalecht-
Akten in Privatklagesachen;
. Akten, welche Uebertretungen, Forstdiebstähle, Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, gegen das Fischerei-
gesetz oder die Gewerbeordnung betreffen;
Strafakten gegen solche Beschuldigte, die vor der Urtheilsfällung oder vor Ein-
tritt der Rechtskraft des Urtheils gestorben sind;
Strafakten wegen Vergehen, inhaltlich welcher entweder Freisprechung er-
folgte, oder die Nichteröffnung des Hauptverfahrens, die Außerverfolgungsetzung
des Angeschuldigten oder die vorläufige Einstellung des Verfahrens beschlossen wurde;
e. die Sammelakten.
. nach Ablauf von 20 vollen Jahren: Strafakten wegen Verbrechen, inhaltlich
welcher entweder Freisprechung erfolgte oder die Nichteröffnung des Hauptverfahrens,
Außerverfolgungsetzung des Angeschuldigten oder vorläufige Einstellung des Ver-
fahrens beschlossen wurde;
III. nach Ablauf von 30 vollen Jahren: vorbehaltlich der Bestimmungen in
Absotz 3 und 4 alle übrigen Strafakten.
2. Die unter I bis III bezeichneten Fristen werden vom Tage der letzten auf die Sache
bezüglichen richterlichen Handlung und, soweit eine Verurtheilung stattfand, vom Tage der
letzten auf die Strafvollstreckung gerichteten Handlung der Strafvollstreckungsbehörde an berechnet.
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