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2. Die Bezeichnung erfolgt nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Bevoll-
mächtigten. Sie hat in der Regel in der Weise zu geschehen, daß hinter der im § 313
Ziffer 1 CPO vorgeschriebenen Bezeichnung der Parteien, und zwar für jede Partei hinter
dem die Parteistellung andeutenden Ausdruck, hinzugefügt wird: „Prozeßbevollmächtigter “
14.
1. Ueber die in bürgerlichen Rechtssachen verkündeten und unterschriebenen Urtheile hat Aushang der
der Gerichtsschreiber ein Verzeichniß zu führen, welches an bestimmten, im Voraus festzu- Urtbeilever-
setzenden Wochentagen mindestens auf die Dauer einer Woche in der Gerichtsschreiberei aus- zeichnisse
gehängt wird (§ 316 CPO). Die Bestimmung der Tage erfolgt bei den Amtsgerichten durch
den Gerichtsvorstand. Wird bei Kollegialgerichten das Verzeichniß für jede Kammer (Senat)
besonders geführt, so geschieht die Bestimmung durch den Vorsitzenden der Kammer (des Senats).
2. Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des Urtheils den Tag des Aushangs zu
beurkunden (s 316 Abs. 2 CP0O).
3 Auf den Ausfertigungen ist zu bemerken, daß das Urtheil in dasan .
zum Aushang gelangende Verzeichniß eingetragen sei oder werde.
4. Zu dem Aushange des Urtheilsverzeichnisses ist das angeschlossene Formular zu
benützen. Die Verzeichnisse werden nach der Abnahme jahrgangweise in Sammelakten *
vereinigt; vgl. LV, betr. das Geschäftsjahr der Gerichte, vom 27. Juni 1879 (GVOnlS.317).
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1. Bei den Amtsgerichten sind die Parteien in Sachen der streitigen Civilrechtspflege beidenAmts-
und in Konkurssachen berechtigt, Anträge und Erklärungen, welche sich auf die Prozeßsache Ferichten.
oder die Zwangsvollstreckung beziehen, vor dem Gerichtsschreiber mit gleicher Wirkung, wie
wenn sie dieselben schriftlich bei dem Gericht einreichen, zu Protokoll zu geben (§8 196, 501
CP, § 72 KO).
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Anträge und Erklärungen
von den Betheiligten, (soweit nicht für dieselben besondere gesetzliche Formvorschriften bestehen,
wie z. B. in den Fällen der 8§ 1730, 1748, 1770, 1945 BGB) zu Protokoll des Gerichts-
schreibers jedes beliebigen Amtsgerichts erfolgen. Die Vorschriften über die Zuständigkeit
der Gerichte (oder der landesgesetzlich an deren Stelle tretenden Behörden) werden hierdurch
nicht berührt. Dem Gerichtsschreiber, der das Protokoll aufgenommen hat, liegt es ob,
dasselbe an die zustäudige Stelle zu übersenden. Sofern durch die Erklärung oder den Antrag
eine Frist gewahrt werden soll, ist es nothwendig, daß die von dem Gerichtsschreiber des
unzuständigen Gerichts aufgenommene Erklärung rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht (oder
der landesgesetzlich an dessen Stelle tretenden Behörde) einkommt. Dem Gerichtsschreiber liegt
daher in Fällen solcher Art die Pflicht zur unverzüglichen Uebersendung ob (§ 11 FGG).
Zur Entgegennahme von Anmeldungen und Zeichnungen zum Handels= und Genossenschafts-
register, zum Vereins= und Güterrechtsregister ist nur der Gerichtsschreiber des Registergerichts
zuständig (§§ 128, 147, 159, 161 FG).
3. In Strafsachen können zu Protokoll des Gerichtsschreibers des zuständigen Amts-
gerichts gegeben werden alle Erklärungen von Beschuldigten, von Vertretern oder Beiständen