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3. In Strafsachen können gleichfalls bei den Kollegialgerichten alle Erklärungen von
Beschuldigten, von Vertretern oder Beiständen derselben, von Privat= und Nebenklägern oder
von Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung
erfolgen, insbesondere Beweisanträge, Beschwerden, Revisionen, Revisionsanträge und Anträge
auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§8 341, 348, 381, 385, 406, 494 Abs. 2 St PO) zu
Protokoll des Gerichtsschreibers gegeben werden. Jedoch können Revisionsanträge und Anträge
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens von dem
Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsauwalt unterzeichneten Schrift angebracht
werden; vgl. § 430 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich der Anschlußerklärung eines Nebenklägers
vgl. § 15 Abs 3 dieser Dienstweisung.
817.
1. Protokolle der Gerichtsschreiber sollen in allen Fällen enthalten: Inhalt der
a. den Ort und den Tag der Verhandlung: Protokolle.
b. den Namen des Gerichtsschreibers;
C. die Bezeichnung der Rechtsangelegenheit;
d. den Namen des erschienenen Betheiligten, bezw. seines gesetzlichen Vertreters oder
Bevollmächtigten:
Tc. die Anträge oder Erklärungen des Erschienenen.
2. Das Protokoll ist dem Erschienenen vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen, auch
in demselben zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche
Einwendungen erhoben worden sind.
3. Das Protokoll ist von dem Erschienenen und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
Kann oder will der Erschienene nicht unterzeichnen, so ist zu beurkunden, warum dessen Unter-
schrift unterbleibt. In den Protokollen über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
einschließlich der Registerangelegenheiten, soll der Gerichtsschreiber beurkunden, ob ihm der
Erschienene persönlich bekannt ist, oder ob und in welcher Weise er sich Gewißheit über dessen
Persönlichkeit verschafft hat.
8 18.
1. Bei Revisionsanträgen (8 385 St PO) hat der Gerichtsschreiber den Beschwerde= Jnsbesondere
führer jeweils auf das Erforderniß der Stellung und Begründung eines bestimmten Antrags bei Revisions-
ausdrücklich hinzuweisen. Der Antrag kann auf gänzliche oder theilweise Aufhebung des #utägennsw.
angefochtenen Urtheils, Zurückverweisung oder Freisprechung lauten. Falls trotz jenes
Hinweises Revisionsanträge nicht gestellt und begründet werden, ist die geschehene Eröffnung
zu beurkunden; vgl. § 384 Abs. 2 St PO.
2. In gleicher Weise ist bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Protokoll
des Gerichtsschreibers darauf hinzuwirken, daß den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen
werde; vgl. § 406 Abs. 1 St PO.
3. Unzulässig ist es insbesondere, an Stelle einer Begründung der Revisionsanträge oder
des Wiederaufnahmegesuchs auf den Inhalt einer nur von dem Verurtheilten selbst unter-