Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXVIII. 533 
5. Das Verlangen, daß vom Postboten auch die Stunde der Zustellung beurkundet werde 
(§ 214 der Dienstweisung für Gerichtsvollzieher), ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß 
im Formular zur Zustellungsurkunde am Schlusse der ersten Zeile des Textes handschriftlich 
beigesetzt wird: „um . Uhr“". Der Postbote wird dann bei Bestellung des Briefes im 
Bereiche des Großherzogthums auch die Stunde der Zustellung nach ganzen und halben 
Stunden angeben. 
6. Dem Briefe ist der Entwurf zu der von dem Postboten aufzunehmenden Zustellungs- 
urkunde und zu einer beglaubigten Abschrift derselben offen beizufügen und, daß dies 
geschehen, in der linken unteren Ecke der Vorderseite des Briefumschlags durch die Worte: 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ zu vermerken. 
7. Zu den Entwürfen für die Urschriften und Abschriften der Zustellungsurkunden sind 
die von der Postverwaltung unentgeltlich zu beziehenden Formulare zu verwenden. Der 
Gerichtsschreiber hat den Kopf der Formulare der Urschrift und der Abschrift vollständig und 
gleichlautend mit der Aufschrift des Briefumschlags auszufüllen und auf die Außenseite des 
zusammengefalteten Formulars zur Urschrift gleichzeitig die für dessen Rücksendung erforderliche 
Adresse der Gerichtsschreiberei zu setzen. Die Uebergabe des vorschriftsmäßig überschriebenen 
und verschlossenen Briefes mit dem Entwurfe zur Urschrift und Abschrift der Zustellungs- 
urkunde an die Postanstalt enthält das Ersuchen des Gerichtsschreibers an dieselbe um 
Zustellung; eines besonderen Anschreibens oder sonstigen ausdrücklichen Ersuchens bedarf es nicht. 
8. Die rechtzeitige Erledigung der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsschreiber 
zu überwachen. 
8§ 34. 
Nach Ueberlieferung der Zustellungsurkunde des Postboten an den Gerichtsschreiber hat 
dieser zu prüfen, ob die Zustellung gehörig erfolgt und beurkundet ist. Etwaigen Mängeln 
ist durch Vermittelung der Postanstalt abzuhelfen. Nach Erledigung etwaiger Anstände hat 
der Gerichtsschreiber die Zustellungsurkunde mit der Urschrift des zugestellten Schriftstücks 
und mit der von ihm ausgestellten Bescheinigung zu verbinden und dem Auftraggeber zu 
übermitteln. Die Uebermittelung erfolgt, wenn eine am Gerichtssitze befindliche öffentliche 
Behörde der Auftraggeber ist, durch den Diener, sonst, sofern nicht der Auftraggeber erklärt 
hat, die Zustellungsurkunde auf der Gerichtsschreiberei abholen zu wollen, am Dienstsitze 
der absendenden Behörde durch Behändigung, nach anderen Orten durch Uebersendung 
mittels der Post. 
Ueber- 
mitlelung der 
Zustellungs- 
urkunde an 
den Auftrag- 
geber. 
1. Ist auf Antrag eines Gläubigers durch ein Amtsgericht die Pfändung einer Geld-gastellung von 
forderung verfügt worden und hat der Gerichtsschreiber unmittelbar die Post um Bewirkung 
der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ersucht, so hat er auch für Zustellung 
des Beschlusses nebst einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Schuldner Sorge zu 
tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung tritt 
dabei die Aufgabe zur Post (§ 829 Abs. 2 CP0O). 
Forderungs- 
pfändungen.
	        
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