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5. Das Verlangen, daß vom Postboten auch die Stunde der Zustellung beurkundet werde
(§ 214 der Dienstweisung für Gerichtsvollzieher), ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß
im Formular zur Zustellungsurkunde am Schlusse der ersten Zeile des Textes handschriftlich
beigesetzt wird: „um . Uhr“". Der Postbote wird dann bei Bestellung des Briefes im
Bereiche des Großherzogthums auch die Stunde der Zustellung nach ganzen und halben
Stunden angeben.
6. Dem Briefe ist der Entwurf zu der von dem Postboten aufzunehmenden Zustellungs-
urkunde und zu einer beglaubigten Abschrift derselben offen beizufügen und, daß dies
geschehen, in der linken unteren Ecke der Vorderseite des Briefumschlags durch die Worte:
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ zu vermerken.
7. Zu den Entwürfen für die Urschriften und Abschriften der Zustellungsurkunden sind
die von der Postverwaltung unentgeltlich zu beziehenden Formulare zu verwenden. Der
Gerichtsschreiber hat den Kopf der Formulare der Urschrift und der Abschrift vollständig und
gleichlautend mit der Aufschrift des Briefumschlags auszufüllen und auf die Außenseite des
zusammengefalteten Formulars zur Urschrift gleichzeitig die für dessen Rücksendung erforderliche
Adresse der Gerichtsschreiberei zu setzen. Die Uebergabe des vorschriftsmäßig überschriebenen
und verschlossenen Briefes mit dem Entwurfe zur Urschrift und Abschrift der Zustellungs-
urkunde an die Postanstalt enthält das Ersuchen des Gerichtsschreibers an dieselbe um
Zustellung; eines besonderen Anschreibens oder sonstigen ausdrücklichen Ersuchens bedarf es nicht.
8. Die rechtzeitige Erledigung der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsschreiber
zu überwachen.
8§ 34.
Nach Ueberlieferung der Zustellungsurkunde des Postboten an den Gerichtsschreiber hat
dieser zu prüfen, ob die Zustellung gehörig erfolgt und beurkundet ist. Etwaigen Mängeln
ist durch Vermittelung der Postanstalt abzuhelfen. Nach Erledigung etwaiger Anstände hat
der Gerichtsschreiber die Zustellungsurkunde mit der Urschrift des zugestellten Schriftstücks
und mit der von ihm ausgestellten Bescheinigung zu verbinden und dem Auftraggeber zu
übermitteln. Die Uebermittelung erfolgt, wenn eine am Gerichtssitze befindliche öffentliche
Behörde der Auftraggeber ist, durch den Diener, sonst, sofern nicht der Auftraggeber erklärt
hat, die Zustellungsurkunde auf der Gerichtsschreiberei abholen zu wollen, am Dienstsitze
der absendenden Behörde durch Behändigung, nach anderen Orten durch Uebersendung
mittels der Post.
Ueber-
mitlelung der
Zustellungs-
urkunde an
den Auftrag-
geber.
1. Ist auf Antrag eines Gläubigers durch ein Amtsgericht die Pfändung einer Geld-gastellung von
forderung verfügt worden und hat der Gerichtsschreiber unmittelbar die Post um Bewirkung
der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ersucht, so hat er auch für Zustellung
des Beschlusses nebst einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Schuldner Sorge zu
tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung tritt
dabei die Aufgabe zur Post (§ 829 Abs. 2 CP0O).
Forderungs-
pfändungen.