534 XXXVIII.
2. Hat der Gläubiger ein Verlaugen im Sinne des § 840 CPO gestellt, so ist die
Zustellung an den Drittschuldner nicht im Wege des (mittelbaren oder unmittelbaren) Ersuchens
an die Post, sondern im Wege der gewöhnlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher selbst
zu bewirken (§ 33 Abs. 4 der Dienstweisung für Gerichtsvollzieher).
3. Hinsichtlich der Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners sind die vom
Ministerium besonders bekannt gegebenen Nachweisungen der zuständigen Behörden und
Personen zu beachten.
b. Zustellungen durch Aufgabe zur Post.
8 36.
Zustellungen durch Aufgabe zur Post sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig;
vgl. §§ 175, 179 Abs. 2, 244 Abs. 2, 829 Abs. 2, 835 Abs. 3, 994, 1001 CPO, § 19
Abs. 3 RAO. Mit deuselben ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
c. Oeffentliche Zustellungen.
837.
1. Die von dem Gericht bewilligte öffentliche Zustellung (§ 203 CPO) wird durch den
Gerichtsschreiber von Amtswegen besorgt (8 204 Abs. 1 CPO). Sie erfolgt durch Anheftung
der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks
an die Gerichtstafel auf die Dauer von zwei Wochen (§8 204 Abs. 2, 206 Abs. 2 CP0).
2. Die Beglaubigung der Abschrift geschieht bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten
zuzustellenden Schriftstücken durch den Rechtsanwalt, bei anderen Schriftstücken durch den
Gerichtsschreiber. Ist die öffentliche Zustellung auf Gesuch einer Partei bewilligt, so ist auf
die anzuheftende Ausfertigung oder Abschrift eine vom Gerichtsschreiber beglaubigte Abschrift
der Entscheidung zu setzen. Der Gerichtsschreiber hat die Anheftung und die Abnahme des
Schriftstücks zu besorgen. Er kann hierbei die Hilfe des Gerichtsdieners in Anspruch nehmen.
Der Tag der Anheftung und der Tag der Abnahme sind von dem Gerichtsschreiber unter
Beifügung seiner Unterschrift auf dem Schriftstücke zu vermerken. Der Gerichtsschreiber hat
die Einhaltung der vorgeschriebenen Dauer der Anheftung zu überwachen.
3. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die zweimalige Einrückung
eines Auszugs des Schriftstücks in die Karlsruher Zeitung und das Bezirksverkündigungsblatt
(in dieses nur bei Bekanntmachungen Seitens des Gerichtsschreibers des Amtsgerichts), sowie
die einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutschen Reichsanzeiger erforderlich; vgl. VO
vom 26. Juni 1879 (GVOl. S. 318).
4. Das Gericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren
Malen eingerückt werde (§ 204 Abs. 3 CP0O).
5. In dem Auszuge des zuzustellenden Schriftstücks müssen das Prozeßgericht, die Parteien,
der Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher
der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden (§ 205 CPO). Eine Bezeichnung des Grundes