Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

IV. 51 
18. 
1. Für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs einschließlich der dabei vorkommenden Erhheilung 
Nebengeschäfte werden zwei Zehntheile, für die Ertheilung eines neuen Hypothekenbriefs an iss 
Stelle eines andern oder für die Herstellung eines Theilhypothekenbriefs einschließlich der dabei u. (#w. 
vorkommenden Nebengeschäfte ein Zehntheil der vollen Gebühr, wenigstens aber 2 4 erhoben. 
2. Diese Vorschriften finden auf Grundschuld= und Rentenschuldbriefe Anwendung. 
8 19. 
Für Vermerke auf dem Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe, welche nicht Vermerle auf 
eine gebührenfreie Nebenverrichtung bilden (§ 15 Absatz 20), wird ein Zehntheil der vollen ae 
Gebühr, aber höchstens 10 4k# erhoben. 
g 20. 
1. Bei Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung oder den Uebergang von Werths- 
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden zum Gegenstand haben, und bei Löschungen berechnung. 
dieser Rechte, sowie bei der Herstellung von Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefen 
wird der Werth nach dem Betrag der Geldsumme, für welche die Grundstücke haften, berechnet. 
2. Bei Vorrangseinräumungen richtet sich der Werth nach dem Betrag des vortretenden 
Rechts und, wenn der Betrag des zurücktretenden Rechts der geringere ist, nach diesem. 
3. Wenn einzelne Grundstücke in die Mithaft für eine Forderung oder für eine Grund- 
oder Rentenschuld eintreten oder aus der Mithaft entlassen werden, ist für die Gebühren= 
berechnung der Werth des Grundstückes maßgebend, falls derselbe der geringere ist. 
21. 
1. Im Falle der Zurücknahme eines Antrags, bevor auf denselben eine Entscheidung Zurücknahme 
erlassen ist, sowie für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger Anträge ist eine — 
Gebühr zu erheben, deren Höhe sich nach der Gebühr, welche für die beantragte Thätigkeit zu Auträgen. 
erheben gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurücknahme ein 
Zehutheil der Gebühr, jedoch höchstens 6 , für die Zurückweisung fünf Zehntheile, jedoch 
höchstens 10 4. 
2. Im Falle einer theilweisen Zurücknahme des Antrags ist die Gebühr für die Zurück- 
nahme von dem Werthe des zurückgenommenen Theils nur insoweit zu erheben, als die Gebühr 
sich erhöht haben würde, wenn die Thätigkeit auf den zurückgenommenen Theil erstreckt 
worden wäre. 
8 22. 
Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, einschließlich des vorangegangenen Ver-Veschwerden. 
fahrens, wird, wenn die Beschwerde als unbegründet oder unzulässig verworfen wird oder die 
Kosten des Verfahrens einem Geguer zur Last fallen, dieselbe Gebühr, welche für die bean- 
tragte Thätigkeit zu erheben gewesen wäre, jedoch mindestens 1 KI. und höchstens 20 4# erhoben.
	        
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