Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zahlungs- 
befehl: 
a. Zurück- 
weisung 
des Gesuchs. 
b. Erlassung 
und 
Zustellung. 
c. Widerspruch. 
Vollstreckungs- 
befehl: 
a. Antrag und 
Zurück- 
weisung. 
542 XXXVIII. 
2. Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Gläubiger die Erlassung 
eines Zahlungsbefehls nachgesucht oder für den Schuldner Widerspruch gegen einen Zahlungs- 
befehl erhoben wird (§ 703 CP0). 
3. Bei Gesuchen um Vollstreckungsbefehle und für den Einspruch finden dagegen die 
allgemeinen Bestimmungen über Bevollmächtigung Anwendung. 
8 50. 
Wird das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls auf Grund von 8 691 CPO 
zurückgewiesen, so ist der Gläubiger, sofern ihm der Bescheid nicht mündlich verkündet wird, 
hievon schriftlich zu benachrichtigen. Einer Zustellung des Beschlusses bedarf es nicht; derselbe 
kann in Urschrift ausgefolgt werden. 
8 51. 
1. Ein nach Maßgabe von 8 692 CPO erlassener Zahlungsbefehl wird in der mit der 
Ordnungszahl des Eintrags im Mahnregister zu bezeichnenden Urschrift von dem Richter 
unterzeichnet und mit dem Gerichtssiegel versehen. 
2. Eine beglaubigte Abschrift desselben wird durch Vermittelung des Gerichtsschreibers 
dem Schuldner zugestellt. Der Gläubiger erhält die Urschrift nebst der Zustellungsurkunde. 
Werden zurückgewiesene Mahngesuche vervollständigt angebracht, so sind sie unter einer neuen 
Ordnungszahl einzutragen. 
8 52. 
1. Ein von dem Schuldner nach Maßgabe von § 694 CP rechtzeitig erhobener Wider- 
spruch wird in die hiefür bestimmte Spalte des Mahnregisters eingetragen. 
2. Die vorgeschriebene Benachrichtigung des Gläubigers von dem Widerspruche, sowie die 
dem Schuldner auf Verlangen zu ertheilende Bescheinigung liegt dem Gerichtsschreiber ob, 
welcher auch den Eintrag in dem Mahnregister zu unterschreiben hat. 
3. Handelt es sich um einen die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Anspruch 
von mehr als 300 +K, so ist die Benachrichtigung des Gläubigers mit Rücksicht auf die 
Vorschrift des § 697 CPO im Wege einer Zustellung zu bewirken. 
4. Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht. 
5. Wird nur wegen eines Theilbetrages Widerspruch erhoben, oder erheben von mehreren 
Schuldnern nur einzelne Widerspruch, so ist dies in Spalte 12 des Mahnregisters erkennbar 
zu machen. 
§ 33. 
1. Will der Gläubiger auf Grund des § 699 CPPO die Erlassung eines Vollstreckungs- 
befehls beantragen, so hat derselbe den Zahlungsbefehl nebst Zustellungsurkunde vorzulegen 
und eine Berechnung der Kosten des bisherigen Verfahrens beizufügen. Dabei ist zu prüfen, 
ob das Gesuch statthaft, insbesondere ob der Zahlungsbefehl nicht etwa gemäß § 701 
CPO erloschen ist.
	        
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