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b. in allen Fällen des Aufgebotsverfahrens, in welchen es sich nicht um Kraftlos-
erklärung von Urkunden handelt (§ 956 CPO, § 16 Abs. 2 Bad. AG z CP#0).
4. Die Bekanntmachung des Ausschlußurtheils hat nur auszugsweise seinem wesentlichen
Inhalt nach zu erfolgen.
§ 66.
“. der Zahl- 1. Erläßt das Gericht in dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
-!—l— Urkunde eine Zahlungssperre (§ 1019 Abs. 1 CP0O), so ist dieselbe in gleicher Weise
des Verfahrens wie das Aufgebot bekannt zu machen. Ist die Zahlungssperre schon vor Einleitung des
zane aided beulbrfsnerscheane verfügt (5 1020 CPO), so ist dieselbe nach Maßgabe des § 948 CPO
(§ 64 Abs. 1 dieser Dienstweisung) bekannt zu machen.
2. Ist das Aufgebot einer Urkunde oder die Zahlungssperre öffentlich bekannt gemacht
worden, so ist die Erledigung des Verfahrens ohne Ausschlußurtheil oder die Aufhebung der
Zahlungssperre von Amtswegen durch den deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen (§ 1022
Abs. 1 Satz 3 CP0O).
3. Beim Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden der in
§ 808 BG#B bezeichneten Art ist die Entschließung des Gerichts einzuholen (§ 15 Bad. AE#
z CPO).
F. Konkursverfahren.
867.
woee 1. Die öffentlichen Bekanntmachungen im Konkursverfahren (§§ 81, 93, 98, 106, 111,
ekannt-
machungen. 116, 163, 179, 190, 198, 203, 205 KSO) erfolgen durch mindestens einmalige Einrückung
in die Karlsruher Zeitung und in das Bezirksverkündigungsblatt; die Einrückung kann aus-
zugsweise geschehen (§ 76 KO).
2. Eröffnungen und Aufhebungen, Einstellung und Wiederaufnahme des Konkursverfahrens
sind außerdem auszugsweise in den deutschen Reichsanzeiger einzurücken (§8 111 Abs. 2, 116,
163, 190, 198, 205 KO).
3. Das Gericht kann weitere Bekanntmachungen anordnen (§ 76 Abs. 2 KO).
4. Der Gerichtsschreiber hat beglaubigte Abschrift des Beschlusses über Eröffnung, Auf-
hebung, Einstellung und Wiederaufnahme des Konkursverfahrens, Falls der Gemeinschuldner
Vormund ist, dem Vormundschaftsgericht mitzutheilen.
8 68.
——— 1. Der Gerichtsschreiber hat von Amtswegen und ohne daß es eines besonderen Auftrags
e S-
bücher bedarf, die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners sofort nach Eröffnung des Verfahrens zu
schließen (5 122 Abs. 2 KO). Zu den Geschäftsbüchern gehören nicht nur die Handelsbücher
der Kaufleute, welche zur Buchführung verpflichtet sind, sondern auch Geschäftsbücher der
Nichtkaufleute oder Minderkaufleute. Die Schließung der Geschäftsbücher hat den Zweck,
nachträgliche Eintragungen zu verhindern. Dieselbe erfolgt in der Weise, daß am Schlusse
der Einträge ein Querstrich gezogen und unter denselben der Vermerk „Geschlossen“ unter