IV. 53
8 26.
1. Für Abschriften aus dem Grundbuch oder aus den beim Grundbuchamt aufbewahrten
Urkunden wird außer den Schreibgebühren eine Grundgebühr von 1 ./& erhoben. Die Be-
glaubigung erfolgt gebührenfrei.
2. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn von den zur Begründung einer Ein-
tragung oder Löschung im Grundbuch vorgelegten Urkunden wegen Zurückforderung derselben
beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten werden müssen.
827.
Enthält eine Abschrift nur einen Theil der Eintragungen, von denen ein Grundstück
betroffen ist, so wird neben den Schreibgebühren eine Grundgebühr von 2 4 erhoben.
§ v28.
1. Für die Bescheinigung, daß eine bestimmte Person als Eigenthümer eingetragen sei,
und daß auf dem oder den mehreren in der Bescheinigung bezeichneten Grundstücken keine
Lasten ruhen, wird neben den Schreibgebühren eine Grundgebühr von 1 4 erhoben.
2. Für andere Bescheinigungen über den Inhalt des Grundbuchs wird neben den Schreib-
gebühren eine Grundgebühr von 2 4K erhoben.
3. Erstreckt sich die nämliche Bescheinigung auf mehrere Eigenthümer, so werden, soweit
diese nicht nach § 25 Absatz 2 als ein Eigenthümer gelten, die Gebühren für jeden Eigenthümer
besonders berechnet.
4. Umfaßt die Bescheinigung mehr als ein Grundstück, so erhöht sich die Grundgebühr
um 20 J von jedem weiteren Grundstück.
5. Beträgt der Werth mehr als 10000 , so erhöhen sich die neben den Schreibgebühren
zu erhebenden Gebühren (Absätze 1, 2 und 4) auf das Zweifache.
6. Unter die Bestimmungen dieses Paragraphen fallen namentlich auch Vergeichnisse über
den Grundbesitz einer Person und dessen Belastung zum Zwecke der Vermögensver zeichuung,
freiwilligen Versteigerung, Nachlaß= oder Gemeinschaftsaus dersetzung u. dgl. sowie
Verlagscheine.
g 20.
1. Schreibgebühren werden erhoben für alle hinausgehenden Abschriften, Auszüge und
Ausfertigungen, mögen sie von Amtswegen oder auf Antrag ertheilt werden, insbesondere für
die Benachrichtigung der Betheiligten nach 8 55 der Grundbuchordnung.
2. Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens 20 Zeilen von durch-
schnittlich 12 Silben enthält, 10 J, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (durch
Verwendung gedruckter Impressen u. dgl.) stattgefunden hat.
3. Jede angefangene Seite wird für voll berechnet.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 9
Abschriften.
Auszüge.
Bescheinig-
ungen.
Schreib-
gebühren.