54 IV.
8 30.
Erbbaurecht, Die vorstehend für Grundstücke gegebenen Vorschriften sinden auf das Erbbaurecht, das
Bergwerks= Bergwerkseigenthum und die in § 34 des Grundbuchausführungsgesetzes vom 19. Juni 1899
rfgeiabm (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 273) bezeichneten Verechtigungen entsprechende Anwendung.
Dabei wird jedoch die Gebühr des § 29 des Rechtspolizeikostengesetzes vom 15. Juni 1899
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201) nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweite Ein-
tragung eines Eigenthums durch die Zusammenlegung mehrerer Bergwerke, welche bis dahin
verschiedenen Eigenthümern gehörten, veraulaßt wird.
8 31.
Einsicht des 1. Für Gestattung der Einsicht des Lagerbuchs und Vermessungswerks sammt Zubehör
Lagerbuchs wird eine Gebühr von 50 H von jeder angefangenen Stunde erhoben.
zn rnen 2. Die Vorschrift des § 25 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 32.
Abschriften 1. Für Abschriften aus dem Lagerbuch wird als Schreibgebühr 5 „ für jedes beschriebene
aus dem Grundstück, falls aber die Beschreibung eines Grundstücks mehr als eine Seite Raum in
kogerhchm Anspruch nimmt, für dieses je 10 K für die angefangene Seite erhoben. Der Mindestbetrag
dem Vermes, der Abschriftsgebühr ist 50 J.
sungswerk. 2. Für die Anfertigung von Kopien aus dem Vermessungswerk durch das Grundbuchamt
wird eine Gebühr von 1 & für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit
erhoben.
8 33.
Gemeinde- Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung, wenn das Grundbuchamt als
grundbuchamt Gemeindeamt (Grundl #führungsgesetz § 3) eingerichtet ist.
Zweiter Abschnitt.
Mit der Grundbuchführung zusammenhängende Beurkundungen.
8 34.
Der Für die Beurkundug des in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags durch
boligatorische den Gemeindegrundbuchbeamten (Grundbuchausführungsgesetz § 3 Absatz 2) und durch den Hilfs-
veraußernngs. beamten des staatlichen Grundbuchamtes (§ 6 Absatz 3 das.) werden die im siebenten Abschnitt
vertrag. (§§ 60 flg.) des Rechtspolizeikostengesetzes für die notarielle Beurkundung des Vertrags fest-
gesetzten Gebühren erhoben.
§ 35.
Bewilllungen Zuwei Zehntheile der in § 29 des Rechtspolizeikostengesetzes bestimmten Gebühr, mindestens
Auslesung. aber 1M, werden erhoben: